Industrie-Arbeitsmittel zum Heben von Lasten
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Arbeitsmittel zum Heben von Lasten
Diese Dokumentationsübersicht beschreibt die erforderlichen sicherheits-, prüf- und organisationsbezogenen Unterlagen für Arbeitsmittel zum Heben von Lasten (z. B. stationäre und fahrbare Krane, Hebezeuge, Winden, Hubtische, Anschlagmittel) in Arbeitsstätten innerhalb und außerhalb von Gebäuden. Hebe-Arbeitsmittel unterliegen aufgrund der erhöhten Gefährdung durch herabfallende Lasten, Quetsch- und Stoßgefahren sowie dynamische und statische mechanische Einwirkungen besonderen Anforderungen nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Ziel dieser Dokumentation ist die rechtskonforme Wahrnehmung der Arbeitgeber- und Betreiberpflichten bei Inbetriebnahme, Betrieb und Prüfung dieser Arbeitsmittel sowie die Audit- und Behördenfestigkeit aller Nachweise. Sie schafft die Grundlage für einen dauerhaft sicheren, ordnungsgemäßen und effizienten Betrieb im professionellen Facility Management und trägt maßgeblich zur Vermeidung von Unfällen und Betriebsstörungen bei.
- Antrag
- Prüfaufzeichnungen
- Festlegung
- Bestellung
- Personen
- Koordinatoren
- Hersteller
- Betriebliche
- Dokumentation
- Verfahren
- Nachweis
- Herstellerinformationen
- Herstellerunterlagen
- Informationssammlung
- Schutzkonzept
- Überprüfung
- Informationen
Antrag auf Ausnahme von den Vorschriften der BetrSichV
| Aspekt | Beschreibung |
|---|---|
| Dokumenttyp | Ausnahme- / Abweichungsantrag |
| Zweck & Geltungsbereich | Genehmigung einer Abweichung von einzelnen Anforderungen der BetrSichV |
| Rechtsgrundlagen / Normen | BetrSichV |
| Zentrale Inhalte | • Beschreibung des Hebe-Arbeitsmittels |
| Verantwortliche | Arbeitgeber / Unternehmer |
| Praxisrelevanz | Erforderlich bei Sonderkonstruktionen oder besonderen Einsatzbedingungen |
Erläuterung:
Der schriftliche Antrag auf Ausnahme oder Abweichung ist erforderlich, wenn ein Hebe-Arbeitsmittel in bestimmten Punkten nicht den gesetzlichen Vorgaben der BetrSichV entspricht. Mit dem Antrag beantragt der Arbeitgeber bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde formell eine Genehmigung, um von einzelnen technischen oder organisatorischen Anforderungen abweichen zu dürfen. Das Dokument muss genau darlegen, welches Gerät oder welche Situation von der Regelung abweichen soll, welche gesetzlichen Vorgaben konkret nicht eingehalten werden können und welche Ersatz- oder Schutzmaßnahmen stattdessen eingerichtet werden.
Typische Inhalte eines Ausnahmeantrags sind neben einer technischen Beschreibung des Arbeitsmittels auch der Anlass für den Antrag (z. B. besondere Konstruktion oder ungewöhnliche Einsatzbedingungen), die Anzahl der betroffenen Beschäftigten sowie eine Darstellung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die trotz der Abweichung den erforderlichen Schutz gewährleisten. Häufig wird ein Sachverständigengutachten eingeholt, um die Sicherheit bei der Abweichung zu belegen. Ziel ist es, eine rechtssichere Abstimmung mit der Behörde zu erreichen und zu dokumentieren, dass trotz der Abweichung ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau erreicht wird. Nur mit einer bewilligten Ausnahmegenehmigung kann der Arbeitgeber garantieren, dass das Arbeitsmittel unter den gegebenen Bedingungen betrieben werden darf.
Prüfaufzeichnungen über durchgeführte Prüfungen
| Aspekt | Beschreibung |
|---|---|
| Dokumenttyp | Prüfprotokolle / Prüfaufzeichnungen |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der Erst- und wiederkehrenden Prüfungen |
| Rechtsgrundlagen / Normen | BetrSichV; TRBS 1201 |
| Zentrale Inhalte | • Art der Prüfung (z. B. Sicht-, Funktions-, Belastungsprüfung) |
| Verantwortliche | Zur Prüfung befähigte Person |
| Praxisrelevanz | Pflichtnachweis bei Behörden-, BG- und internen Audits |
Erläuterung:
Die Prüfaufzeichnungen sind detaillierte Protokolle aller durchgeführten Kontrollen und technischen Prüfungen der Hebe-Arbeitsmittel. Sie müssen mindestens Angaben zur Art und zum Umfang der Prüfung, zum Datum, zum Ergebnis sowie zu festgestellten Mängeln und den jeweils ergriffenen Maßnahmen enthalten. Gesetzlich vorgeschrieben sind gemäß § 14 BetrSichV unter anderem Prüfersiegel oder Unterschrift der befähigten Person. Die Aufzeichnungen sind so aufzubewahren, dass sie bei der nächsten Prüfung vorliegen.
Diese Dokumente dienen als Nachweis, dass sich das Arbeitsmittel im geprüften Zustand befand und alle Mängel sachgerecht behoben wurden. Sie sind unerlässlich für Kontrollen durch die zuständige Behörde, die Berufsgenossenschaft oder interne Audits. Nur mit lückenlosen Prüfprotokollen kann der Betreiber nachweisen, dass er seinen Prüfpflichten nachgekommen ist und der Weiterbetrieb der Geräte sicher erfolgen kann.
Festlegung von Art, Umfang und Fristen der Prüfungen
| Aspekt | Beschreibung |
|---|---|
| Dokumenttyp | Prüffestlegung / Prüfkonzept |
| Zweck & Geltungsbereich | Strukturierte Organisation aller erforderlichen Prüfungen |
| Rechtsgrundlagen / Normen | BetrSichV |
| Zentrale Inhalte | • Prüfintervalle |
| Verantwortliche | Arbeitgeber / Unternehmer |
| Praxisrelevanz | Zentrales Steuerungsinstrument der Prüfpflichten |
Erläuterung:
Die Prüffestlegung ist ein systematisch erstelltes Prüfkonzept, in dem für jedes Hebe-Arbeitsmittel festgelegt wird, in welchen Abständen und in welchem Umfang es überprüft wird. Der Arbeitgeber bestimmt die Prüfintervalle auf Basis gesetzlicher Vorgaben (z. B. den Höchstfristen in Anhang 3 BetrSichV) und betriebsspezifischer Risikofaktoren. Hierfür wird für alle Geräte ein Prüfplan erstellt, der beispielsweise jährliche Hauptprüfungen sowie regelmäßige Funktionskontrollen vorsieht.
Zusätzlich werden Ereignisse definiert, die außerplanmäßige Prüfungen auslösen, etwa nach außergewöhnlichen Vorkommnissen (z. B. Unfall, Sturm, technische Änderungen) oder nach Reparaturen und Umbauten. Durch das Prüfkonzept wird sichergestellt, dass keine notwendigen Prüfungen übersehen und alle Fristen eingehalten werden. Es bildet das zentrale Steuerungsinstrument für die Prüfpflichten im Betrieb und gewährleistet, dass Prüfungen risikoorientiert, vollständig und termingerecht durchgeführt werden.
Bestellung befähigter Personen zur Prüfung von Arbeitsmitteln
| Aspekt | Beschreibung |
|---|---|
| Dokumenttyp | Bestellurkunde / Benennungsnachweis |
| Zweck & Geltungsbereich | Formale Benennung qualifizierter Prüfer |
| Rechtsgrundlagen / Normen | BetrSichV; VDI 4068-1 |
| Zentrale Inhalte | • Fachliche Qualifikation |
| Verantwortliche | Arbeitgeber / Unternehmer |
| Praxisrelevanz | Voraussetzung für rechtswirksame Prüfungen |
Erläuterung:
Nach BetrSichV dürfen Prüfungen an Hebe-Arbeitsmitteln nur durch befähigte Personen durchgeführt werden. Daher muss der Arbeitgeber schriftlich Personen benennen, die über die erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügen. Die Bestellung erfolgt in einem offiziellen Dokument oder als organisatorische Anweisung.
Die Bestellurkunde enthält Name, Qualifikation und genaues Prüfgebiet der benannten Person. Eine befähigte Person für Hebezeuge besitzt üblicherweise eine technische Ausbildung (z. B. als Meister, Techniker oder Ingenieur der Fachrichtungen Maschinenbau oder Elektrotechnik) sowie einschlägige Zusatzqualifikationen (z. B. Lehrgang „Befähigte Person für Hebezeuge“). Sie kennt die relevanten Normen und Herstellervorschriften und verfügt über praktische Erfahrung mit den entsprechenden Geräten. Nur mit dieser formalen Bestellung erhält die Prüferin oder der Prüfer die Befugnis, rechtsgültige Prüfungen durchzuführen und Prüfbescheinigungen auszustellen.
Festlegung der Anforderungen an befähigte Personen
| Aspekt | Beschreibung |
|---|---|
| Dokumenttyp | Anforderungsprofil |
| Zweck & Geltungsbereich | Definition der Qualifikations- und Erfahrungsanforderungen |
| Rechtsgrundlagen / Normen | BetrSichV |
| Zentrale Inhalte | • Fachkenntnisse im Bereich Hebetechnik |
| Verantwortliche | Arbeitgeber / Unternehmer |
| Praxisrelevanz | Grundlage für Auswahl und Qualifikationsbewertung |
Erläuterung:
Das Anforderungsprofil legt fest, welche Qualifikationen und Erfahrungen eine befähigte Person für Hebe-Arbeitsmittel mitbringen muss. Es bildet die Grundlage für die Auswahl und Einschätzung der Prüferinnen und Prüfer. Typische Anforderungen sind Kenntnisse in der Hebetechnik (z. B. zu Kranbauarten, Steuerungs- und Sicherheitssystemen), relevante Berufserfahrung (oft mehrere Jahre in der Instandhaltung oder im Betrieb von Hebezeugen) sowie regelmäßige Fort- und Weiterbildungen.
Zusätzlich können im Profil Kenntnisse zu verwandten Vorschriften enthalten sein (z. B. DIN EN 131 für Anschlagmittel, DGUV Vorschrift 52 „Krane“). Das Dokument macht transparent, welche Ausbildungsabschlüsse, Schulungen oder Zertifikate (z. B. DGUV Information 208-043) erforderlich sind. Ein sorgfältig erstelltes Anforderungsprofil sorgt dafür, dass nur geeignetes Personal mit den Prüfungen betraut wird und somit sachgerechte und normgerechte Prüfungsleistungen erbracht werden.
Bestellung von Koordinatoren
| Aspekt | Beschreibung |
|---|---|
| Dokumenttyp | Koordinatorenbestellung |
| Zweck & Geltungsbereich | Koordination von Arbeiten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial |
| Rechtsgrundlagen / Normen | BetrSichV; GefStoffV; DGUV-I 215-830 |
| Zentrale Inhalte | • Aufgaben und Befugnisse |
| Verantwortliche | Arbeitgeber / Unternehmer |
| Praxisrelevanz | Besonders relevant bei Fremdfirmen oder Mehrgewerkearbeiten |
Erläuterung:
In Fällen, in denen mehrere Unternehmen oder Gewerke an denselben Hebe-Arbeitsmitteln oder Arbeitsbereichen beteiligt sind, bestellt der Arbeitgeber einen Koordinator. Diese Person übernimmt die Abstimmung aller sicherheitsrelevanten Maßnahmen und sorgt für eine reibungslose Kommunikation zwischen den Beteiligten. Übliche Beispiele sind Montagearbeiten mit externen Dienstleistern, Umbauarbeiten während des laufenden Betriebs oder Baustellen mit mehreren Auftragnehmern.
Die Koordinatorenbestellung ist ein internes Dokument, das Rolle, Aufgaben und gegebenenfalls Weisungsbefugnisse des Koordinators beschreibt. Wichtige Punkte im Bestellschreiben sind die Definition der Zuständigkeiten (z. B. Ablauf- und Terminplanung, Durchführung von Sicherheitsbegehungen, Unterweisung von Fremdpersonal) sowie das Management der Schnittstellen zwischen den Fachbereichen (z. B. Hebezeuge, Elektrotechnik, Absturzsicherung, Gefahrstoffe). Dabei sind oft Regelungen aus dem Arbeitsschutzgesetz, der Gefahrstoffverordnung (§ 15 GEV) und der DGUV Information 215-830 (Koordination von Fremdfirmen) zu beachten. Durch die Bestellung eines Koordinators wird sichergestellt, dass bei komplexen Arbeiten niemand übersehen wird und Sicherheitsmaßnahmen durchgängig umgesetzt werden.
Hersteller-Betriebsanleitung für Arbeitsmittel
| Aspekt | Praxisrelevanz |
|---|---|
| Dokumenttyp | Betriebsanleitung |
| Zweck & Geltungsbereich | Bestimmungsgemäßer und sicherer Gebrauch |
| Rechtsgrundlagen / Normen | BetrSichV |
| Zentrale Inhalte | • Bedienung |
| Verantwortliche | Hersteller |
| Praxisrelevanz | Verbindliche Grundlage für den Betrieb |
Erläuterung:
Die herstellerseitige Betriebsanleitung ist das zentrale Dokument für den bestimmungsgemäßen Einsatz des Hebe-Arbeitsmittels. Sie enthält alle notwendigen Angaben zur Bedienung, zu Belastungs- und Tragfähigkeitsgrenzen, zu Einsatzbeschränkungen sowie Anleitungen für Inspektion, Wartung und Instandhaltung. Ferner listet sie alle sicherheitsrelevanten Hinweise und Warnungen des Herstellers auf (z. B. erforderliche Schutzausrüstung, Bereiche, die während des Hubvorgangs nicht betreten werden dürfen, Verhalten im Notfall).
Nach BetrSichV und Arbeitsschutzrecht muss die Betriebsanleitung am Einsatzort verfügbar sein und von den Bedienkräften beachtet werden. Sie ist die verbindliche Grundlage für Schulung und Unterweisung der Mitarbeiter; das Ignorieren oder Nichtvorhandensein der Anleitung kann rechtliche Konsequenzen haben. Gegebenenfalls ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine verständliche Übersetzung anzufertigen. Insgesamt gewährleistet die Hersteller-Betriebsanleitung, dass das Arbeitsmittel gemäß den technischen Spezifikationen sicher eingesetzt wird.
Betriebliche Betriebsanweisung (Arbeitsschutz)
| Aspekt | Beschreibung |
|---|---|
| Dokumenttyp | Betriebsanweisung |
| Zweck & Geltungsbereich | Unterweisung der Beschäftigten |
| Rechtsgrundlagen / Normen | BetrSichV; DGUV-I 205-001 |
| Zentrale Inhalte | • Gefährdungen (Lasten, Quetschungen, Absturz) |
| Verantwortliche | Arbeitgeber / Unternehmer |
| Praxisrelevanz | Pflichtdokument im Arbeitsschutz |
Erläuterung:
Die betriebliche Betriebsanweisung ergänzt die Herstelleranleitung, indem sie die spezifischen Gefahren und sicheren Verhaltensweisen im konkreten Einsatzumfeld beschreibt. Sie wird vom Arbeitgeber auf Basis der Gefährdungsbeurteilung erstellt. Die Betriebsanweisung richtet sich nach den betrieblichen Bedingungen: Hier werden ggf. zusätzlich Gefahren der Arbeitsumgebung (z. B. Windlasten, Enge Bereiche) und spezielle Schutzmaßnahmen vermerkt.
Inhaltlich enthält die Betriebsanweisung eine Beschreibung der typischen Risiken (z. B. Absturz von der Arbeitsbühne, Quetschgefahr durch Seile oder Lasten, Stolpergefahr durch Kabel), erforderliche persönliche Schutzausrüstung und organisatorische Maßnahmen (z. B. Absperrungen, Signalisierung) sowie Verhaltensregeln im Störfall (z. B. Not-Aus-Verfahren, Meldekette, Sammelplätze). Sie muss den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zugänglich gemacht und in regelmäßigen Unterweisungen behandelt werden. Nach der DGUV-I 205-001 ist diese Anweisung ein verpflichtendes Arbeitsschutzdokument, das bei behördlichen Kontrollen vorgezeigt werden muss.
Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel
| Aspekt | Beschreibung |
|---|---|
| Dokumenttyp | Gefährdungsbeurteilung |
| Zweck & Geltungsbereich | Systematische Bewertung aller relevanten Gefährdungen |
| Rechtsgrundlagen / Normen | BetrSichV |
| Zentrale Inhalte | • Art der Lasten |
| Verantwortliche | Arbeitgeber / Unternehmer |
| Praxisrelevanz | Grundlage für Prüf- und Unterweisungsanforderungen |
Erläuterung:
Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Steuerungsinstrument für den sicheren Einsatz von Hebe-Arbeitsmitteln. Sie muss vor Inbetriebnahme des Geräts durchgeführt werden und alle relevanten Gefährdungen systematisch erfassen. Im Rahmen der Beurteilung werden Faktoren wie die Art der Lasten (z. B. bewegte Personen, unebene Güter), die Einsatzumgebung (Baustellenzustand, Wetter, Platzverhältnisse) und die Arbeitsabläufe berücksichtigt. Anschließend werden die potenziellen Gefährdungen bewertet, etwa Absturzgefahr von Fahrzeugen oder Plattformen, Bruch von Anschlagmitteln oder Quetschrisiken bei unsachgemäßer Handhabung.
Basierend auf dieser Analyse werden geeignete Schutzmaßnahmen definiert, etwa regelmäßige Wartung, geprüfte Hebezeuge, Sicherheitsabstände, persönliche Schutzausrüstung (Helme, Sicherheitsschuhe) und Unterweisungen der Mitarbeiter. Die dokumentierte Gefährdungsbeurteilung legt so Umfang und Häufigkeit der erforderlichen Prüfungen und Schulungen fest und muss bei jeder Änderung der Betriebsbedingungen (z. B. neues Hebezeug, veränderte Lasten) aktualisiert werden. Ohne eine sorgfältige Gefährdungsbeurteilung wäre ein bedarfsgerechter und sicherer Betrieb nicht gewährleistet.
Dokumentation der Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren
| Aspekt | Beschreibung |
|---|---|
| Dokumenttyp | Nachweis vereinfachtes Verfahren |
| Zweck & Geltungsbereich | Begründung reduzierter Prüf- oder Dokumentationsanforderungen |
| Rechtsgrundlagen / Normen | BetrSichV |
| Zentrale Inhalte | • Erfüllte Voraussetzungen |
| Verantwortliche | Arbeitgeber / Unternehmer |
| Praxisrelevanz | Erleichterung der Betreiberpflichten bei geringem Risiko |
Erläuterung:
Nach § 7 BetrSichV kann der Arbeitgeber unter bestimmten Bedingungen auf weitergehende Maßnahmen verzichten und ein vereinfachtes Verfahren anwenden (z. B. weniger ausführliche Dokumentation oder Schulungsaufwand). Dafür müssen alle Voraussetzungen eindeutig erfüllt und dokumentiert sein. Typische Kriterien sind, dass das Arbeitsmittel aktuellen Sicherheitsstandards entspricht, nur bestimmungsgemäß eingesetzt wird, keine zusätzlichen Gefährdungen aus der Arbeitsumgebung oder dem Arbeitsablauf vorliegen und regelmäßige Wartungen bzw. Sichtprüfungen vor der Nutzung durchgeführt werden.
Die Dokumentation für das vereinfachte Verfahren wird meist als Ergänzung zur Gefährdungsbeurteilung geführt. Sie beinhaltet eine Liste der erfüllten Voraussetzungen (z. B. Gerätetyp, Einsatzart, eindeutige Risikofreiheit) sowie eine klare Abgrenzung des Anwendungsbereichs (z. B. bestimmte einfachere Hebezeuge). Nur wenn alle Bedingungen stringent belegt sind, darf der Arbeitgeber auf bestimmte Maßnahmen verzichten (beispielsweise auf detaillierte Unterweisungsunterlagen). In der Praxis kann das vereinfachte Verfahren den Verwaltungsaufwand bei sehr geringem Gefährdungspotenzial reduzieren. Wichtig ist jedoch, dass auch im vereinfachten Verfahren die grundlegenden Sicherheitsprinzipien des Arbeitsschutzes weiterhin eingehalten werden.
Nachweis der fachlichen Qualifikation zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
| Aspekt | Beschreibung |
|---|---|
| Dokumenttitel /-typ | Nachweis der fachlichen Qualifikation |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung, dass Gefährdungsbeurteilungen für Arbeitsmittel fachgerecht erstellt werden |
| Relevante Regelwerke / Standards | BetrSichV |
| Zentrale Inhalte | • Schulungs- und Fortbildungsnachweise |
| Verantwortliche | Schulungs- und Bildungsträger |
| Praxisrelevanz | Voraussetzung für rechtssichere Gefährdungsbeurteilungen |
Erläuterung:
Der Nachweis der fachlichen Qualifikation dokumentiert die fachliche Eignung der verantwortlichen Personen, komplexe Gefährdungen beim Heben von Lasten sachgerecht zu bewerten. Üblicherweise umfasst er Teilnahmezertifikate und Schulungsbescheinigungen von branchenspezifischen Fortbildungen (z. B. zu Kran- und Hebezeugtechnik, Anschlagmitteln, Lastsicherung oder einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften). Wesentliche Inhalte sind Kenntnisse über Lastenhandhabung, zulässige Belastungen, Prüfung von Tragmitteln sowie typische Gefährdungsszenarien (z. B. Absturz-, Quetsch- oder Dynamikrisiken). Die Aktualität der Qualifikation muss durch regelmäßige Weiterbildung oder relevante Berufserfahrung belegt sein. Gemäß § 3 Abs. 3 BetrSichV dürfen Gefährdungsbeurteilungen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden, daher ist der Nachweis dieser Fachkunde ein zentraler Bestandteil der Audit- und Nachweisführung im Facility Management.
Herstellerinformationen zur Wartung und Instandhaltung
| Aspekt | Beschreibung |
|---|---|
| Dokumenttitel /-typ | Wartungs- und Instandhaltungsinformationen |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung der dauerhaften Funktions- und Betriebssicherheit von Arbeitsmitteln |
| Relevante Regelwerke / Standards | BetrSichV |
| Zentrale Inhalte | • Wartungsintervalle |
| Verantwortliche | Hersteller |
| Praxisrelevanz | Grundlage für Wartungsplanung und Betreiberhaftung |
Erläuterung:
Die vom Hersteller bereitgestellten Wartungs- und Instandhaltungsinformationen (z. B. Betriebs- und Wartungshandbücher) enthalten verbindliche Vorgaben für den sicheren Betrieb der Hebezeuge. Dazu gehören detaillierte Angaben zu erforderlichen Wartungsintervallen, zu prüf- und Kontrollpunkten (z. B. Zustand von Tragmitteln, Seilen oder Bremsen sowie Funktion sicherheitsrelevanter Einrichtungen) sowie Listen empfohlener Ersatz- und Verschleißteile. Nach § 10 BetrSichV sind diese Informationen Teil der Maschinendokumentation und müssen in die betriebliche Instandhaltungs- und Prüfplanung einfließen. Sie bilden die Grundlage dafür, dass Hebezeuge dauerhaft funktionstüchtig bleiben und den Sicherheitsanforderungen genügen. Im Haftungsfall kann die Einhaltung der Herstellerangaben entscheidend sein, weshalb die sorgfältige Beachtung dieser Informationen für das Facility Management unverzichtbar ist.
Herstellerunterlagen zur Vorbereitung der Gefährdungsbeurteilung
| Aspekt | Beschreibung |
|---|---|
| Dokumenttitel /-typ | Herstellerinformationen zur Gefährdungsbeurteilung |
| Zweck & Geltungsbereich | Unterstützung bei der Identifikation arbeitsmittelspezifischer Gefährdungen |
| Relevante Regelwerke / Standards | BetrSichV |
| Zentrale Inhalte | • bestimmungsgemäße Verwendung |
| Verantwortliche | Hersteller / Inverkehrbringer |
| Praxisrelevanz | Referenz für systematische Risikobewertung |
Erläuterung:
Herstellerunterlagen, die für die Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden, umfassen insbesondere die Betriebsanleitung, die EG-Konformitätserklärung und technische Spezifikationen des Geräts. Diese Dokumente beschreiben die bestimmungsgemäße Verwendung des Arbeitsmittels sowie einschränkende Einsatzbedingungen und liefern wichtige Hinweise zu möglichen Restrisiken. Beispielsweise werden potenzielle Gefahren durch das Versagen von Tragmitteln oder durch fehlerhafte Bedienung (z. B. unsachgemäßes Anschlagen von Lasten) aufgezeigt. Auch Angaben zu zulässigen Einsatz- und Umgebungsbedingungen (z. B. Temperaturbereiche, Umgebungsfaktoren) sind enthalten. Für das Facility Management sind diese Herstellerinformationen essenziell, um produktspezifische Gefährdungen vollständig zu erfassen und korrekt in die Gefährdungsbeurteilung einzubinden. Ohne diese Informationen kann kein belastbares Schutzkonzept erstellt werden.
Informationssammlung für die Gefährdungsbeurteilung
| Aspekt | Beschreibung |
|---|---|
| Dokumenttitel /-typ | Informationen zur Gefährdungsbeurteilung |
| Zweck & Geltungsbereich | Zusammenführung aller relevanten Informationen zu Arbeitsmittel, Tätigkeit und Umfeld |
| Relevante Regelwerke / Standards | BetrSichV |
| Zentrale Inhalte | • Art und Einsatzbereich des Arbeitsmittels |
| Verantwortliche | Arbeitgeber / Betreiber |
| Praxisrelevanz | Grundlage für Schutzmaßnahmen und Betriebsanweisungen |
Erläuterung:
Vor Beginn der eigentlichen Gefährdungsbeurteilung wird eine umfassende Informationssammlung erstellt. Darin werden alle relevanten Details zum eingesetzten Arbeitsmittel, zur Last und zur Arbeitsumgebung zusammengetragen. Dazu zählen beispielsweise der Typ und die Tragkraft des Hebezeugs (Kran, Laufkatze, Winde etc.), die Art und Gewicht der Lasten sowie die Einsatzbedingungen (z. B. Höhe der Halle, Freigelände, Temperatur, Bodenbeschaffenheit). Ebenso sind organisatorische Rahmenbedingungen zu berücksichtigen (z. B. Einzelbetrieb versus Team, Schicht- oder Ein-Mann-Betrieb). Auch besondere Aspekte wie Hebevorgangsfrequenz oder Schnittstellen zu anderen Prozessen (z. B. Personenverkehr unter Lasten) werden dokumentiert. Diese methodische Zusammenstellung bildet die Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung: Nur mit vollständigen Informationen können alle Gefährdungen erkannt und geeignete Schutzmaßnahmen geplant werden.
Schutzkonzept für Arbeitsmittel
| Aspekt | Beschreibung |
|---|---|
| Dokumenttitel /-typ | Schutzkonzept |
| Zweck & Geltungsbereich | Festlegung technischer, organisatorischer und persönlicher Schutzmaßnahmen |
| Relevante Regelwerke / Standards | TRBS 1111; TRBS 1115 |
| Zentrale Inhalte | • technische Schutzmaßnahmen (Überlastsicherungen, Endschalter) |
| Verantwortliche | Arbeitgeber |
| Praxisrelevanz | Zentrales Präventions- und Organisationsdokument |
Erläuterung:
Das Schutzkonzept verknüpft die ermittelten Gefährdungen mit konkreten Schutzmaßnahmen und stellt die operative Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung dar. Es umfasst technische Vorkehrungen (z. B. Überlastsicherungen, Endabschaltungen, Sicherheitsfangeinrichtungen), organisatorische Regelungen (z. B. Arbeitsfreigabeprozesse, festgelegte Lasten- und Einsatzpläne, Absperrmaßnahmen) sowie die Festlegung erforderlicher persönlicher Schutzausrüstung (z. B. Helme, Sicherheitsgeschirr, Schutzhandschuhe). Darüber hinaus werden Zuständigkeiten, Unterweisungsanforderungen und Prüffristen definiert. Der Arbeitgeber ist für die Festlegung des Schutzkonzepts verantwortlich; gemäß TRBS 1111 muss es als formelles Dokument vorliegen. Das Schutzkonzept stellt sicher, dass die Schutzmaßnahmen systematisch angewendet werden und das geforderte Sicherheitsniveau im Betriebsalltag tatsächlich erreicht wird.
Dokumentation der regelmäßigen Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung
| Aspekt | Beschreibung |
|---|---|
| Dokumenttitel /-typ | Fortschreibungs- und Überprüfungsnachweis |
| Dokumenttitel /-typ | Nachweis der regelmäßigen Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung |
| Relevante Regelwerke / Standards | BetrSichV |
| Zentrale Inhalte | • Prüfanlass und -datum |
| Verantwortliche | Arbeitgeber |
| Praxisrelevanz | Audit- und haftungsrelevant |
Erläuterung:
Nach § 3 Abs. 7 BetrSichV ist die Gefährdungsbeurteilung in regelmäßigen Abständen (mindestens jährlich oder bei wesentlichen Änderungen) zu überprüfen. Der Fortschreibungs- und Überprüfungsnachweis dokumentiert systematisch jeden Prüfanlass mit Datum und Begründung. Er führt auf, welche Änderungen bewertet wurden (z. B. neue Lastaufnahmen, geänderter Einsatzort, modifizierte Arbeitsverfahren) und wie die Schutzmaßnahmen daraufhin angepasst wurden. Diese Dokumentation belegt, dass die Schutzmaßnahmen dauerhaft wirksam bleiben und an den aktuellen Stand der Technik angepasst werden. Sie dient als wichtiger Nachweis bei Audits und im Haftungsfall, um zu zeigen, dass der Arbeitgeber seiner Nachweispflicht konsequent nachgekommen ist.
