Mobile Arbeitsmittel (selbstfahrend oder nicht selbstfahrend)
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Mobile Arbeitsmittel (selbstfahrend oder nicht selbstfahrend)
Mobile Arbeitsmittel – ob selbstfahrend oder nicht selbstfahrend – zählen zu den sicherheitskritischen Arbeitsmitteln im FM-Betrieb. Sie bergen eine Vielzahl typischer Unfallrisiken wie Zusammenstöße, Quetschungen, Umstürzen, unkontrollierte Bewegungen oder Gefahren durch Energiequellen (z. B. Antriebsenergie). Deshalb schreibt das deutsche Arbeitsschutzrecht strenge Vorgaben vor: Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die TRBS 1201 regeln Prüfungen, Qualifikationsanforderungen, Unterweisungen und die Dokumentation sicherheitsrelevanter Maßnahmen. Ziel dieses Dokuments ist es, alle notwendigen Dokumenttypen für mobile Arbeitsmittel im FM übersichtlich darzustellen und eine rechtskonforme, FM-taugliche Dokumentationsstruktur für die gesamte Lebensdauer dieser Arbeitsmittel zu schaffen.
Betreiber-Compliance für mobile Arbeitsmittel (selbstfahrend und nicht selbstfahrend)
- Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach BetrSichV
- Prüfberichte für mobile Arbeitsmittel (wiederkehrende Prüfungen)
- Bestellung von zur Prüfung befähigten Personen (Fachkundige Prüfer)
- Bestellung von Koordinatoren (Arbeitsmittel-, Fremdfirmen- oder Gefahrstoffkoordination)
- Betriebsanweisungen für mobile Arbeitsmittel
- Betriebsanweisung
- Dokumentation des vereinfachten Verfahrens
- Gefährdungsbeurteilung
- Festlegung der Anforderungen an befähigte Personen
- Prüfplan: Art, Umfang und Fristen der Prüfungen
- Schutzkonzept für mobile Arbeitsmittel
- Unfall- und Schadensbericht
- Herstellerunterlagen zur Vorbereitung der Gefährdungsbeurteilung
- Nachweis der regelmäßigen Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung
- Verpflichtungserklärung der Lieferanten zur Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Anforderungen
- Fachkundenachweis zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
- Herstellerinformationen zur Wartung
- Technische Informationen für die Gefährdungsbeurteilung
- Dokumentation der Notfallmaßnahmen
- Unterweisungsprotokoll
Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach BetrSichV
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Antrag auf Befreiung von Anforderungen der BetrSichV |
| Zweck & Geltungsbereich | Formale Beantragung einer Abweichung von BetrSichV-Vorgaben bei technisch begründeter Notwendigkeit |
| Relevante Regelungen | BetrSichV |
| Pflichtinhalte | • betroffene Vorschrift |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Unternehmer |
| Praxis-Hinweise | Selten, aber relevant z. B. bei Spezialfahrzeugen, Prototypen oder Sonderbetrieb. |
Erläuterung
Ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung wird nur in besonderen Fällen gestellt, wenn die standardmäßigen Anforderungen der BetrSichV aus technischen Gründen (z. B. bei Sonder- oder Prototypfahrzeugen) nicht erfüllt werden können, ohne die Sicherheit zu beeinträchtigen. Im Antrag muss der Arbeitgeber ausführlich darlegen, welche spezifische Vorschrift er nicht einhalten kann und warum (etwa fehlende Nachrüstbarkeit). Zugleich sind alle Ersatz- oder Schutzmaßnahmen zu beschreiben, mit denen das verbleibende Restrisiko kompensiert werden soll. Wichtig sind eine detaillierte Gefährdungsanalyse und der exakte Zeitraum, für den die Befreiung gelten soll. Die Ausnahmegenehmigung wird nur durch die zuständige Behörde erteilt und ist in der Regel befristet. Auf diese Weise bleibt sichergestellt, dass auch bei einer betrieblichen Abweichung die Sicherheit der Beschäftigten uneingeschränkt gewährleistet bleibt.
Prüfberichte für mobile Arbeitsmittel (wiederkehrende Prüfungen)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüfprotokoll für mobile Arbeitsmittel |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation aller sicherheitstechnischen Prüfungen, Funktionsprüfungen und Sichtprüfungen |
| Relevante Regelungen | TRBS 1201, BetrSichV |
| Pflichtinhalte | • Gerätetyp & Identnummer |
| Verantwortlich | Befähigte Person |
| Praxis-Hinweise | Prüfintervalle werden über die Gefährdungsbeurteilung festgelegt; ohne Prüfbericht ist das Arbeitsmittel nicht betreibbar. |
Erläuterung
Gemäß § 14 BetrSichV müssen alle mobilen Arbeitsmittel regelmäßig durch eine „befähigte Person“ überprüft werden. Ein Prüfprotokoll dokumentiert jede solche Prüfung – von der Bremskontrolle über Sichtprüfungen bis hin zu Funktionsmessungen. Die TRBS 1201 legt genau fest, welche Inhalte im Bericht stehen müssen. Üblich ist, dass das Protokoll die genaue Gerätebezeichnung bzw. Identnummer enthält, Name und Qualifikation des Prüfers, Datum und Umfang der Prüfung sowie Messergebnisse und deren Bewertung. Alle festgestellten Mängel werden mit konkreten Abhilfemaßnahmen beschrieben. Der Prüfbericht muss aufbewahrt und jederzeit für interne Audits, Berufsgenossenschaftsprüfungen oder staatliche Kontrollen vorgelegt werden können. Findet die Prüfung nicht statt oder tritt ein erheblicher Mangel auf, darf das Arbeitsmittel bis zur ordnungsgemäßen Nachprüfung nicht wieder eingesetzt werden. Die Intervalle für die Wiederholungsprüfungen werden in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt und müssen eingehalten werden.
Bestellung von zur Prüfung befähigten Personen (Fachkundige Prüfer)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Bestellung „zur Prüfung befähigte Person“ |
| Zweck & Geltungsbereich | Offizielle Benennung von Personen, die mobile Arbeitsmittel prüfen dürfen |
| Relevante Regelungen | VDI 4068-1 |
| Pflichtinhalte | •Qualifikationsnachweise |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis-Hinweise | Muss auf Nachfrage der BG oder Prüforganisationen vorgelegt werden. |
Erläuterung
Jede Person, die Prüfungen an mobilen Arbeitsmitteln durchführt, muss ausdrücklich durch eine schriftliche Bestellung dazu ermächtigt sein. Dieses Dokument enthält die Nachweise für die erforderlichen Qualifikationen (etwa technische Ausbildung, relevante Schulungen), die Übertragung der Prüfaufgabe sowie die genaue Eingrenzung des Prüfbereichs (zum Beispiel Flurförderzeuge oder bestimmte Anlagenteile). Die VDI 4068-1 beschreibt die notwendigen Fachkenntnisse und Praxiserfahrung. Mit der Bestellung legt der Arbeitgeber zudem Zuständigkeiten und organisatorische Einbindung der befähigten Person fest. Dieses Dokument dient als Nachweis für die Einhaltung der Betreiberpflichten und muss den Aufsichtsbehörden, der Berufsgenossenschaft oder externen Auditoren auf Anforderung vorgelegt werden. So ist sichergestellt, dass alle sicherheitsrelevanten Prüfungen nur von entsprechend qualifizierten Fachleuten vorgenommen werden.
Bestellung von Koordinatoren (Arbeitsmittel-, Fremdfirmen- oder Gefahrstoffkoordination)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Koordinatoren-Bestellung |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung sicherer Zusammenarbeit bei Tätigkeiten mit mobilen Arbeitsmitteln |
| Relevante Regelungen | BetrSichV, DGUV-I 215-830, GefStoffV |
| Pflichtinhalte | • Aufgaben & Befugnisse |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis-Hinweise | Wichtig in Bereichen mit hohem Verkehrsaufkommen, parallelen Arbeiten oder Gefahrstofflagerung. |
Erläuterung
Bei gleichzeitigen Arbeitsabläufen mit mobilen Geräten – insbesondere wenn mehrere Unternehmen oder externe Firmen beteiligt sind – muss ein Koordinator benannt werden. Nach § 13 BetrSichV (und ergänzend § 15 GefStoffV bzw. DGUV Information 215-830) übernimmt er die Abstimmung aller Schutzmaßnahmen. Zu seinen Aufgaben gehören etwa die Planung sicherer Arbeitsabläufe, Festlegung von Verkehrswegen, zeitlichen Abläufen und Sicherheitsregelungen sowie die Kommunikation von Gefährdungen. Die Koordinatoren-Bestellung definiert klar die Aufgaben, Befugnisse und Qualifikationen der verantwortlichen Person. In der Praxis verhindert der Koordinator so typische Probleme wie Kollisionen zwischen Fahrern, Überlastung von Verkehrsflächen oder fehlende Abstimmung beim Umgang mit Gefahrstoffen. Durch die zentrale Koordinationsstelle ist sichergestellt, dass alle Beteiligten jederzeit über Gefahren informiert sind und ungehindert, aber sicher zusammenarbeiten können.
Betriebsanweisungen für mobile Arbeitsmittel
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Betriebsanweisung für mobile Arbeitsmittel |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung der sicheren und bestimmungsgemäßen Verwendung |
| Relevante Regelungen | BetrSichV |
| Pflichtinhalte | • bestimmungsgemäße Nutzung |
| Verantwortlich | Hersteller (Grunddokumentation), Arbeitgeber (Betriebsanweisung) |
| Praxis-Hinweise | Muss integraler Bestandteil der Unterweisung sein – besonders bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln wie E-Carts, Transportfahrzeugen, mobilen Bühnen. |
Erläuterung
Die Betriebsanweisung für ein mobiles Arbeitsmittel ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Dokument, das jede Bedienperson kennen und befolgen muss. Sie basiert meist auf den Herstellerangaben, wird jedoch betriebsspezifisch angepasst. Die Anweisung beschreibt die bestimmungsgemäße Nutzung des Geräts sowie alle relevanten Gefährdungen (beispielsweise bewegte Fahrwerksteile, Lasten, Kippgefahren) und die jeweils nötigen Schutzmaßnahmen. Dazu gehören Hinweise zu persönlicher Schutzausrüstung (z. B. Helm, Sicherheitsschuhe) sowie zur täglichen Sicht- oder Funktionsprüfung vor Inbetriebnahme. Außerdem enthält sie Verhaltensregeln für Störfälle oder Notabschaltungen. Die Betriebsanweisung ist ein Kernbestandteil jeder Unterweisung: Ohne ihre Kenntnis dürfen Mitarbeiter das Arbeitsmittel nicht benutzen. Sie muss daher für alle betroffenen Personen jederzeit verfügbar sein und regelmäßig auf Aktualität überprüft werden.
Betriebsanweisung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Betriebsanweisung für mobile Arbeitsmittel |
| Zweck & Geltungsbereich | Vorgabe sicherer Arbeitsabläufe, Nutzungsvorschriften und organisatorischer Schutzmaßnahmen |
| Relevante Standards | BetrSichV, DGUV-I 205-001 |
| Pflichtinhalte | • bestimmungsgemäße Verwendung |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis-Hinweise | Für jeden Gerätetyp gesondert zu erstellen; Bestandteil jeder Unterweisung und bei Audits relevant. |
Erläuterung
Die Betriebsanweisung ist ein zentrales, verbindliches Dokument, mit dem der Arbeitgeber für jedes mobile Arbeitsmittel die sicheren Nutzungsvorgaben festlegt. Sie muss vor der ersten Verwendung des Geräts erarbeitet und an dem Ort verfügbar gemacht werden, an dem das Arbeitsmittel eingesetzt wird. Inhaltlich erläutert die Betriebsanweisung die bestimmungsgemäße Verwendung des Geräts sowie alle relevanten Gefahren für die Bedienenden (z. B. Kippen, Quetschen, Überrollen oder herabfallende Lasten) und legt die notwendigen Schutzmaßnahmen fest. Die Betriebsanweisung enthält außerdem Verhaltensregeln, z. B. zum Tragen der vorgeschriebenen PSA, zum Verhalten bei Störungen oder Unfällen sowie zum sicheren Abstellen, Laden und Reinigen des Geräts.
Jeder Gerätetyp benötigt eine eigene Betriebsanweisung. Diese wird auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung erstellt und muss bei sicherheitsrelevanten Änderungen des Geräts oder der Arbeitsumgebung aktualisiert werden. Betriebsanweisungen sind Pflichtbestandteil der Erst- und Folgeunterweisungen der Bediener und werden bei internen sowie externen Audits intensiv geprüft. Sie sorgen dafür, dass verbindliche Verhaltensregeln und Schutzmaßnahmen klar dokumentiert sind.
Dokumentation des vereinfachten Verfahrens
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Nachweis der Anforderungen für das vereinfachte Prüfverfahren |
| Zweck & Geltungsbereich | Erlaubt reduzierte Prüfungen, wenn ein niedriges Gerätrisiko nachgewiesen wurde |
| Relevante Standards | BetrSichV |
| Pflichtinhalte | • dokumentierte Risikobewertung „geringes Risiko“ |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis-Hinweise | Nur zulässig bei niedrigem Risiko und klaren Nutzungsgrenzen; wird durch Aufsichtsbehörden streng bewertet. |
Erläuterung
Das vereinfachte Prüfverfahren darf nach BetrSichV nur angewendet werden, wenn die Gefährdungen des Arbeitsmittels nachweislich gering sind. Dazu muss der Arbeitgeber zunächst in einer Gefährdungsbeurteilung oder vergleichbaren Analyse dokumentieren, dass das Einsatzrisiko minimal ist, und bestätigen, dass eventuelle Einschränkungen der Verwendung das Sicherheitsniveau nicht beeinträchtigen. Auf dieser Basis kann er dann ein reduziertes Prüfprogramm planen, beispielsweise mit verlängerten Prüfintervallen oder vereinfachten Prüfmethoden.
Die Dokumentation muss hierbei alle Voraussetzungen und Maßnahmen eindeutig festhalten: Sie umfasst eine begründete Risikobewertung („geringes Risiko“), die Begründung für die Wahl längerer Intervalle, die Beschreibung der vereinfachten Prüfschritte, die Zuständigkeiten (befähigte Prüfer) und den Nachweis, dass die Schutzmaßnahmen wirksam bleiben. In der Praxis ist das vereinfachte Verfahren nur bei sehr risikoarmen Mobilgeräten und klar definierten Nutzungsgrenzen möglich. Aufsichtsbehörden verlangen strenge Nachweise für diese Ausnahmeregelung.
Gefährdungsbeurteilung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Gefährdungsbeurteilung mobile Arbeitsmittel |
| Zweck & Geltungsbereich | Identifikation aller Gefährdungen und Festlegung notwendiger Schutzmaßnahmen |
| Relevante Standards | BetrSichV |
| Pflichtinhalte | • Analyse mechanischer Risiken (Kippen, Quetschen, Lastsicherung) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Fachkraft für Arbeitssicherheit |
| Praxis-Hinweise | Muss nach Störungen, neuen Geräten, Umbauten oder Unfällen aktualisiert werden. |
Erläuterung
Die Gefährdungsbeurteilung ist das wichtigste Dokument und die rechtliche Grundlage für alle weiteren Schutzmaßnahmen und Prüfungen. Bevor mobile Arbeitsmittel eingesetzt werden dürfen, muss der Arbeitgeber sämtliche auftretenden Gefährdungen systematisch ermitteln und bewerten. Dies umfasst mechanische Risiken (z. B. Kippen, Umfallen oder Absturz des Fahrzeugs, Quetsch- und Überrollgefahren, herabfallende oder umstürzende Lasten) sowie die örtlichen Bedingungen (z. B. vorhandene Steigungen, unebene Fahrwege oder Hindernisse) am Einsatzort. Es werden außerdem die vorgesehenen Verkehrswege und Arbeitsbereiche sowie die Qualifikationen der Bedienenden berücksichtigt.
Aus der Gefährdungsbeurteilung werden alle notwendigen Schutzmaßnahmen abgeleitet. Technische Maßnahmen können z. B. Kippschutzvorrichtungen, mechanische Rückhaltesysteme (z. B. Sicherheitsgurte), Ladungssicherungen oder Notabschaltvorrichtungen umfassen. Organisatorische Maßnahmen umfassen z. B. festgelegte Verkehrsregeln, Sperrzonen für Fußgänger oder Geschwindigkeitsbegrenzungen. Anforderungen an die Schulung und Unterweisung der Fahrer werden ebenso definiert. Darüber hinaus legt die Gefährdungsbeurteilung fest, in welchen Intervallen Wartungs- und Prüfmaßnahmen erfolgen müssen und wer dafür verantwortlich ist.
Nach § 4 Abs. 1 BetrSichV dürfen Arbeitsmittel erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die ermittelten Schutzmaßnahmen umgesetzt hat. Das heißt: Ohne eine gültige Gefährdungsbeurteilung ist der Betrieb der mobilen Arbeitsmittel rechtlich nicht zulässig. Deshalb ist sie bei Änderungen (z. B. neue Geräte, Unfälle, Änderungen der Arbeitsbedingungen) unverzüglich zu aktualisieren.
Festlegung der Anforderungen an befähigte Personen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Qualifikationsanforderungen für befähigte Personen |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung, dass Prüfungen nur durch fachkundige, qualifizierte Personen erfolgen |
| Relevante Standards | BetrSichV |
| Pflichtinhalte | • technische Fachkenntnisse über Fahrzeugmechanik, Bremsen und Steuerungssysteme |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis-Hinweise | Auditoren prüfen Qualifikation und Bestellung der befähigten Personen sehr gründlich. |
Erläuterung
Nach BetrSichV dürfen wiederkehrende Prüfungen nur durch formell bestellte „befähigte Personen“ durchgeführt werden. Deshalb muss der Arbeitgeber schriftlich festlegen, welche Qualifikationen die Prüfer für mobile Arbeitsmittel aufweisen müssen. Typische Anforderungen sind umfassende Fachkenntnisse im Bereich Fahrzeug- und Maschinentechnik (z. B. Antrieb, Lenkung, Brems- und Steuerungssysteme), praktisches Know-how in Prüfung und Diagnose sowie Erfahrung mit den einschlägigen DGUV- und Herstelleranweisungen.
Diese Anforderungen werden dokumentiert – etwa durch Personalakteinträge, Schulungszertifikate und die formelle Bestellung als „befähigte Person“. In der Praxis achten Auditoren sehr genau darauf, dass alle Prüfpersonen über die erforderliche Fachkunde verfügen und ihre Bestellung nachgewiesen ist. Fehlen eindeutige Qualifikationsanforderungen bzw. eine nachvollziehbare Bestellung der Prüfer, können die Prüfungen nicht als rechtskonform anerkannt werden.
Prüfplan: Art, Umfang und Fristen der Prüfungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüfplan mobile Arbeitsmittel |
| Zweck & Geltungsbereich | Definition aller erforderlichen Prüfungen über den Lebenszyklus des Geräts |
| Relevante Standards | BetrSichV |
| Pflichtinhalte | • tägliche Sicht- und Funktionskontrollen |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis-Hinweise | Prüffristen sollten risikoorientiert festgelegt und im CAFM-System hinterlegt werden. |
Erläuterung
Der Prüfplan ist das Dokument, mit dem der Arbeitgeber gemäß BetrSichV verbindlich Art, Umfang und Fristen aller Prüfungen für mobile Arbeitsmittel festlegt. Er umfasst sowohl die regelmäßigen Zustandskontrollen (z. B. tägliche Sicht- und Funktionsprüfungen vor Arbeitsbeginn) als auch die periodischen sicherheitstechnischen Inspektionen durch befähigte Personen. Zu den Prüfpunkten gehören beispielsweise tägliche Prüfungen von Lenkung, Bremsen und Warneinrichtungen; bei akkubetriebenen Geräten sind auch elektrische Sicherheitstests vorgesehen.
Die Prüffristen werden risikoorientiert festgelegt. Übliche Maßnahmen sind tägliche oder wöchentliche Kontrollen sowie umfassendere Prüfungen in längeren Abständen (z. B. monatlich, halbjährlich oder jährlich). Gesetzliche Vorgaben sind ebenfalls zu beachten: So schreibt die DGUV Vorschrift 70 eine jährliche technische Überprüfung von Flurförderzeugen vor, und die Straßenverkehrszulassungs-Ordnung (StVZO) legt Fristen für Kraftfahrzeuge fest. Im Prüfplan werden diese Intervalle und die Verfahren zur Dokumentation genau festgelegt und archiviert.
Der Prüfplan ist ein essenzieller Bestandteil des Arbeitsmittelmanagements und wird bei Audits detailliert kontrolliert. Er basiert auf den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung, um sicherzustellen, dass keine sicherheitsrelevanten Prüfungen fehlen. Nur mit einem sorgfältig erstellten Prüfplan bleibt der Betrieb der mobilen Geräte dauerhaft verkehrs- und betriebssicher.
Schutzkonzept für mobile Arbeitsmittel
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Schutzkonzept für mobile Arbeitsmittel |
| Zweck & Geltungsbereich | Festlegung aller Schutzmaßnahmen, die aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleitet werden müssen |
| Relevante Normen | TRBS 1111, TRBS 1115 |
| Pflichtinhalte | • identifizierte Gefährdungen (Kollision, Abrutschen, Überrollen, Lastinstabilität) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis-Hinweise | Ein Muss in FM-Umgebungen mit gemischten Verkehrsbereichen, Werkstätten, Lagerlogistik oder Geländebewegungen. |
Erläuterung
Nach TRBS 1111 ist das Schutzkonzept die Verknüpfung aller technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen zur sicheren Verwendung eines Arbeitsmittels. Es fasst alle aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleiteten Schutzmaßnahmen systematisch zusammen. Das Konzept zeigt auf, welche technischen (z. B. Not-Aus, Bremsen, Fangvorrichtungen), organisatorischen (z. B. Verkehrswege, Geschwindigkeitsbegrenzungen) und personenbezogenen (z. B. Unterweisungspflichten, PSA) Maßnahmen im Betrieb umgesetzt werden müssen, um Gefährdungen wie Kollisionen, Überrollen oder Lastinstabilität wirkungsvoll zu verhindern. Dieses Konzept dient als Grundlage für Betriebsanweisungen, Unterweisungen und Prüfstrategien. Bei Änderungen im Betriebsablauf oder nach Unfällen muss das Schutzkonzept regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Unfall- und Schadensbericht
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Unfall-/Schadensbericht für mobile Arbeitsmittel |
| Zweck & Geltungsbereich | Systematische Dokumentation sicherheitsrelevanter Vorfälle zur Ursachenanalyse und Prävention |
| Relevante Normen | BetrSichV, TRBS 3151 |
| Pflichtinhalte | • Ereignisbeschreibung (z. B. Kollision, Umkippen, Materialbruch) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber/Fachkraft für Arbeitssicherheit |
| Praxis-Hinweise | Für FM besonders wichtig in Werkstätten, Aufbereitungsbereichen, Aufzügen, Lastentransportwegen. |
Erläuterung
Unfälle und Schadensvorfälle müssen im Rahmen der betrieblichen Arbeitssicherheit systematisch erfasst und analysiert werden. Dazu wird ein Unfall- und Schadensbericht erstellt, in dem der genaue Hergang, beteiligte Personen, Zeitpunkt, Ort und konkrete Unfallursachen festgehalten werden. Auf Basis dieser Beschreibung werden technische Sofortmaßnahmen (z. B. Reparaturen, Absperrungen) und langfristige Präventionsmaßnahmen (z. B. zusätzliche Warnzeichen, Schulungen) festgelegt. Die Ergebnisse fließen in die Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung und des Schutzkonzepts ein. Nach der BetrSichV sind schwere Unfälle der zuständigen Behörde zu melden, während der interne Bericht vor allem der betrieblichen Ursachenanalyse und Vermeidung ähnlicher Ereignisse dient. Eine lückenlose Dokumentation ist insbesondere in FM-Bereichen wie Werkstätten, Lagerzonen, Aufzügen oder Transportwegen unerlässlich, um Gefährdungen systematisch zu minimieren.
Herstellerunterlagen zur Vorbereitung der Gefährdungsbeurteilung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Herstellerdokumente für die Gefährdungsbeurteilung |
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung aller technischen Daten und Sicherheitshinweise, die zur Erstellung einer vollständigen GBU notwendig sind |
| Relevante Normen | BetrSichV |
| Pflichtinhalte | • technische Kennwerte (Masse, Lastgrenzen, Geschwindigkeit) |
| Verantwortlich | Hersteller / Vertrieb |
| Praxis-Hinweise | Absolut essenziell zur Bestimmung der richtigen Prüfintervalle, Einsatzbedingungen und Schulungsinhalte. |
Erläuterung
Der Arbeitgeber ist nach der BetrSichV verpflichtet, alle sicherheitsrelevanten Herstellerinformationen für ein Arbeitsmittel zu beschaffen, bevor es in Betrieb genommen wird. Dazu gehören Daten wie Fahrzeugmasse, Traglast, Geschwindigkeit sowie Bedienungs- und Sicherheitshinweise. Diese Unterlagen enthalten auch Angaben zu zulässigen Einsatzbedingungen (z. B. maximaler Neigungswinkel, Temperaturbereich, empfohlene Untergründe) und warnen vor spezifischen Risiken (z. B. Quetschstellen, elektrische Gefahren). Darüber hinaus geben sie Wartungs- und Prüfvorgaben vor, die wichtige Hinweise für wiederkehrende Prüfintervalle liefern. Fehlende Herstellerangaben führen regelmäßig zu lückenhaften oder fehlerhaften Gefährdungsbeurteilungen – daher sind vollständige Herstellerunterlagen ein zwingender Bestandteil der Betreiberdokumentation.
Nachweis der regelmäßigen Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Dokumentation der regelmäßigen GBU-Überprüfung |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung, dass die GBU den aktuellen Betriebsbedingungen angepasst bleibt |
| Relevante Normen | BetrSichV |
| Pflichtinhalte | • Datum der turnusmäßigen Überprüfung |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Fachkraft für Arbeitssicherheit |
| Praxis-Hinweise | Muss mindestens jährlich oder bei sicherheitsrelevanten Ereignissen aktualisiert werden. |
Erläuterung
Die Gefährdungsbeurteilung muss nach BetrSichV mindestens einmal jährlich und bei jeder sicherheitsrelevanten Änderung (z. B. Unfall, neuer Standort oder neues Arbeitsmittel) überarbeitet werden. In der Dokumentation der Überprüfung werden Datum, Anlass und festgestellte Änderungen protokolliert. Bestehende Schutzmaßnahmen werden auf ihre Wirksamkeit hin überprüft und bei Bedarf angepasst oder ergänzt (z. B. aufgrund einer neuen Verkehrsführung oder zusätzlicher Geräte). Durch diese Nachweise wird sichergestellt, dass die GBU stets den aktuellen Betriebsbedingungen entspricht. Mobile Arbeitsmittel verändern ihre Einsatzumgebung häufig – regelmäßige GBU-Überprüfungen sind daher unerlässlich.
Verpflichtungserklärung der Lieferanten zur Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Anforderungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Lieferantenverpflichtung Arbeitsschutzkonformität |
| Dokumenttitel/-typ | Sicherstellung, dass nur sichere, normgerechte mobile Arbeitsmittel in den Betrieb gelangen |
| Relevante Normen | DGUV-V 1 |
| Pflichtinhalte | • Bestätigung, dass das Arbeitsmittel arbeitsschutzkonform ist |
| Verantwortlich | Auftraggeber (Einholung), Lieferant (Erklärung) |
| Praxis-Hinweise | Unverzichtbar bei Beschaffung von Geräten für innerbetrieblichen Transport, Lagerlogistik und mobilen Serviceeinheiten. |
Erläuterung
Gemäß DGUV Vorschrift 1 (§5) muss der Auftraggeber bei der Beschaffung neuer Arbeitsmittel den Lieferanten schriftlich verpflichten, alle relevanten arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Die Lieferantenverpflichtung ist eine Erklärung, dass das gelieferte Arbeitsmittel sicher und normgerecht ist (z. B. CE-Konformität, erforderliche Kennzeichnungen) und enthält Hinweise für Transport und Inbetriebnahme. Der Lieferant bestätigt darin zusätzlich Hersteller- und Produktdaten. Diese Erklärung wird im Vertrag oder in den Beschaffungsunterlagen eingefordert und dokumentiert die Sorgfaltspflicht des Betreibers. Sie verhindert den Einkauf unsicherer Arbeitsmittel und stärkt die Rechtssicherheit im FM-Beschaffungsprozess.
Fachkundenachweis zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Nachweis der beruflichen Qualifikation zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung, dass Risikoanalysen für mobile Arbeitsmittel fachlich korrekt und rechtskonform erstellt werden |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV |
| Pflichtinhalte | • Ausbildung & Schulungsnachweise |
| Verantwortlich | Bildungsanbieter / Arbeitgeber |
| Praktische Hinweise | Bei BG- und Behördenaudits ein zentrales Nachweisdokument; Voraussetzung für eine gültige Gefährdungsbeurteilung. |
Erläuterung
Die Gefährdungsbeurteilung mobiler Arbeitsmittel erfordert spezielle Fachkenntnisse in Bezug auf Fahrverhalten, Bremswege, Energieversorgung sowie Kipp- und Standsicherheit. Nur eine fachkundige Person im Sinne von BetrSichV § 2 Abs. 5 darf die Risikobeurteilung durchführen. Nach dieser Vorschrift muss die Person über entsprechende Ausbildung, Berufserfahrung oder aktuelle Tätigkeit verfügen und ihre Fachkenntnisse durch regelmäßige Schulungen aktuell halten. Typischerweise dokumentiert der Fachkundenachweis Aus- und Fortbildungszertifikate (z. B. zu Flurförderzeug-Schulungen) sowie Nachweise über Arbeitsschutzkompetenz und Berufserfahrung. Dieses Dokument ist ein zentrales Auditnachweis und Voraussetzung für eine rechtskonforme Gefährdungsbeurteilung.
Herstellerinformationen zur Wartung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Herstellerangaben zur Wartung und Instandhaltung |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung der ordnungsgemäßen technischen Betreuung des mobilen Arbeitsmittels gemäß Herstellervorgaben |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV |
| Pflichtinhalte | • Wartungsintervalle |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praktische Hinweise | Grundlage für FM-Wartungsplanung, Prüffristen und CAFM-Integration; unerlässlich für rechtssicheren Betrieb. |
Erläuterung
Die BetrSichV schreibt vor, dass Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten von fachkundigem Personal nach den Herstellerangaben durchgeführt werden müssen. Herstellerinformationen enthalten alle relevanten Vorgaben wie Wartungs- und Prüffristen, Sicherheits- und Funktionsprüfungen, Schmierpläne und Verschleißgrenzen sowie Hinweise zu Ersatzteilen und Einstellparametern. Diese Angaben bilden die Grundlage für die FM-Wartungsplanung und die Festlegung rechtssicherer Prüftermine. Gerade bei mobilen Geräten mit hohen mechanischen und elektrischen Belastungen ist die strikte Einhaltung der Herstellerwartung entscheidend, um vorzeitigen Verschleiß oder Ausfälle zu vermeiden. Fachregeln wie die TRBS 1201 empfehlen beispielsweise jährliche Prüfungen von Fahrzeugen und Flurförderzeugen. Ohne die herstellerseitigen Wartungsdaten kann die sichere Betriebsbereitschaft des Gerätes nicht gewährleistet werden.
Technische Informationen für die Gefährdungsbeurteilung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Technische Informationen für die Gefährdungsbeurteilung |
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung aller technischen Daten, die zur Risikoanalyse erforderlich sind |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV |
| Pflichtinhalte | • Gerätetyp, Leistung, Geschwindigkeit |
| Verantwortlich | Hersteller / Betreiber |
| Praktische Hinweise | Muss vollständig vorliegen, bevor die Gefährdungsbeurteilung erstellt wird; relevant für Fahrbereiche, Verkehrswege, Kollisionsschutz. |
Erläuterung
Für eine korrekte Gefährdungsbeurteilung müssen sämtliche technischen Basisdaten des Arbeitsmittels bekannt sein. Dazu gehören Gerätetyp, Leistung, Höchstgeschwindigkeit und Energiequelle (Batterie, Diesel, Elektro) sowie zulässige Last- und Kippgrenzen und Stabilitätskennwerte. Ebenso müssen Bremssysteme, sicherheitsrelevante Funktionen (z. B. Totmannschalter, Überlastabschaltungen) und mögliche Fehlfunktionen berücksichtigt werden. Nur mit diesen Daten lassen sich Gefährdungen wie Umstürze, Kollisionen oder technische Ausfälle fundiert bewerten. Der Arbeitgeber muss gemäß BetrSichV (§§ 3–13) unter Berücksichtigung der TRBS 2111 alle relevanten Gefährdungen bei den gegebenen Einsatzbedingungen ermitteln. Fehlen diese technischen Angaben, können Risiken nicht korrekt eingeschätzt und Schutzmaßnahmen nicht festgelegt werden. Alle nötigen Informationen sollten daher vor Erstellung der Gefährdungsbeurteilung vollständig vorliegen.
Dokumentation der Notfallmaßnahmen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Notfall- und Störfallanweisung für mobile Arbeitsmittel |
| Zweck & Geltungsbereich | Beschreibung der erforderlichen Maßnahmen bei Unfall, Störung, Brand oder Ausfall sicherheitsrelevanter Funktionen |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV |
| Pflichtinhalte | • Sofortmaßnahmen bei Gerätestörung |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praktische Hinweise | Muss Bestandteil der Unterweisung sein; besonders wichtig bei selbstfahrenden Geräten und Geräten mit hoher kinetischer Energie. |
Erläuterung
Die Notfall- und Störfallanweisung beschreibt die erforderlichen Handlungsabläufe bei Unfällen, technischen Störungen, Bränden oder dem Ausfall sicherheitsrelevanter Funktionen. Die BetrSichV verpflichtet den Arbeitgeber, angemessene Notfallmaßnahmen vorzuhalten. Hierzu zählen z. B. die Bereitstellung von Erste-Hilfe-Ausrüstung, die Erstellung von Notfallplänen und die Durchführung regelmäßiger Evakuierungsübungen. Die Notfallanweisung muss Angaben zu Sofortmaßnahmen bei Geräteausfall, Verhalten bei Personenschäden, Abschalt- und Sicherungsprozeduren, Notfallkommunikation und Wiederinbetriebnahme nthalten. Sie ist Teil der Unterweisung, damit die Beschäftigten im Ernstfall schnell und richtig reagieren können. Besonders bei selbstfahrenden Maschinen mit hoher kinetischer Energie ist eine klare Notfallinstruktion entscheidend, um Unfallfolgen zu minimieren und Helfende zu schützen.
Unterweisungsprotokoll
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Protokoll der besonderen Unterweisung für mobile Arbeitsmittel |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis, dass Beschäftigte über Gefahren, sichere Bedienung und Notfallprozedere informiert wurden |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV |
| Pflichtinhalte | • Bedienung & Fahrbetrieb |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praktische Hinweise | Protokoll muss jährlich erneuert werden und ist Bestandteil jeder Sicherheits- und Arbeitssicherheitsauditierung. |
Erläuterung
Gemäß BetrSichV § 12 müssen Beschäftigte vor dem erstmaligen Einsatz eines Arbeitsmittels über vorhandene Gefährdungen und sichere Bedienungshinweise in verständlicher Form unterrichtet werden. Das Protokoll der besonderen Unterweisung dokumentiert, dass die Teilnehmer über die Bedienung und den Fahrbetrieb der Geräte, relevante Gefahren (z. B. Kipp-, Quetsch- und Kollisionsrisiken), Verkehrswege, Schutzabstände sowie notwendige persönliche Schutzausrüstung informiert wurden. Nach DGUV-Regel 100-001 muss die Dokumentation die Inhalte der Unterweisung, Datum sowie Unterschriften des Unterweisers und der Unterwiesenen enthalten. Mit ihrer Unterschrift bestätigen die Beschäftigten die Teilnahme und das Verständnis der Unterweisungsinhalte. Die Unterweisung ist mindestens einmal jährlich zu wiederholen, und die Nachweise sollten (in der Regel zwei Jahre lang) aufbewahrt werden, um im Audit Rechtskonformität nachweisen zu können. Falsche oder fehlende Unterweisungen sind eine der häufigsten Unfallursachen im Umgang mit mobilen Arbeitsmitteln.
