Mobile Hubarbeitsbühnen Außenbetrieb
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Mobile Hubarbeitsbühnen (im Außenbereich)
Mobile Hubarbeitsbühnen werden im Außenbereich auf Baustellen, Betriebsflächen, Werkhöfen, Industriearealen sowie bei Wartungsarbeiten des Facility Management eingesetzt. Der Betrieb solcher Geräte kombiniert zahlreiche Risikofaktoren, darunter Winddruck, unkontrollierte Bodenverdichtung, geneigte Flächen, Verkehrseinwirkungen, elektrische Freileitungen, hydraulische Fehler sowie Kipp- und Absturzgefahren. Für einen rechtskonformen und sicheren Einsatz müssen alle betrieblichen und rechtlichen Anforderungen lückenlos dokumentiert werden. Das nachfolgende Konzept beschreibt sämtliche Dokumente, die nach deutschem Recht für eine rechtskonforme, sichere und betriebs-auditfähige Nutzung von mobilen Hubarbeitsbühnen im Außenbereich erforderlich sind.
Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß BetrSichV
- Ausnahmegenehmigung gemäß BetrSichV
- Prüfaufzeichnungen nach BetrSichV & TRBS 1201
- Auswahlformular für Hubarbeitsbühnen
- Schriftliche Bedienberechtigung
- Bedienerausweis für Arbeitsmittel
- Bestellung befähigter Personen
- Benutzerinformation für Arbeitsmittel
- Konstruktions- und Funktionsbeschreibung
- Bestellung von Koordinatoren
- Betriebs- und Wartungsanleitung des Herstellers
- Betriebsanweisungen des Herstellers (Arbeitsmittel)
- Betriebsanweisungen nach Maschinenrecht (CE-Pflichten)
- Arbeitgeber-Betriebsanweisung nach BetrSichV / DGUV-I 205-001
- Arbeitgeber-Betriebsanweisung nach DGUV-I 208-019 (Elevating Work Platforms)
- Hersteller-Betriebsanleitung inkl. Betriebsanweisungen gemäß DIN EN 280-1 / 280-2
- Dokumentation zum „Vereinfachten Verfahren“ nach BetrSichV
- Dokumentation der Gefährdungsbeurteilungen (GBU)
- Einbauerklärung nach Maschinenrichtlinie
- Festlegung der Anforderungen an befähigte Prüfpersonen
- Festlegung von Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen
- Nachweis der Fachkunde (GBU-Erstellung)
- Herstellerwartungsinformationen für Arbeitsmittel
- Hydraulik- oder Pneumatikplan
- Informationen für die Gefährdungsbeurteilung (GBU
- Notfallmaßnahmen im technischen Betrieb
- EU-Konformitäts-/Leistungserklärung (Maschine)
- Montageanleitung (unvollständige Maschinen)
- Unterweisungsprotokoll im technischen Betrieb
- Prüfbuch für Hubarbeitsbühnen
- Schutzkonzept – Outdoor-Hubarbeitsbühnen
- Schaltpläne – Outdoor-Hubarbeitsbühnen
- Übersichtszeichnung / Maschinenübersicht
- Unfall- und Schadensbericht
- Herstellerdokumente für die Gefährdungsbeurteilung
- Technische Dokumente für „Unvollständige Maschinen“
- Schulungsnachweis für Bediener
- Dokumentation der regelmäßigen Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung
- Lieferantenverpflichtung zur Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen
BetrSichV
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Antrag auf Ausnahmeregelung von BetrSichV-Anforderungen |
| Zweck & Geltungsbereich | Dient der behördlichen Genehmigung abweichender Schutzmaßnahmen, sofern gleichwertige Sicherheit gewährleistet wird |
| Relevante Standards | BetrSichV; §§ 3–5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG); TRBS 1111 (Gefährdungsbeurteilung) |
| Pflichtinhalte | • Auflistung der betroffenen BetrSichV-Bestimmungen
|
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Unternehmer |
| Praxis-Hinweise | Nur in Spezialfällen (außergewöhnliche Gelände- oder Einsatzbedingungen) sinnvoll; der Antrag muss vor Nutzung des Arbeitsmittels eingereicht und genehmigt sein. |
Erläuterung
Die BetrSichV ermöglicht es, in begründeten Ausnahmefällen von einzelnen Anforderungen abzuweichen. Voraussetzung ist ein schriftlicher Antrag des Arbeitgebers bei der zuständigen Behörde. Der Antrag muss darlegen, welche Vorschrift ausgenommen werden soll, warum die reguläre Anforderung technisch oder betrieblich nicht erfüllbar ist, und welche alternativen Schutzmaßnahmen gleichwertige Sicherheit gewährleisten. Eine umfassende Gefährdungsbeurteilung nach TRBS 1111 und den §§ 3–5 ArbSchG ist beizufügen. Ohne behördlich genehmigte Ausnahme darf das Arbeitsmittel nicht eingesetzt werden; Verstöße können behördliche Auflagen oder Stilllegungen zur Folge haben.
Prüfaufzeichnungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüfprotokoll für mobile Hubarbeitsbühnen |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentiert alle sicherheitstechnischen Prüfungen nach Instandsetzung, Erst- und Wiederholungsprüfung; bildet den Nachweis, dass die gesetzlichen Prüfpflichten erfüllt sind. |
| Relevante Standards | BetrSichV §§ 12 und 14; TRBS 1201 |
| Pflichtinhalte | • Tragstruktur- und Standsicherheitsprüfung |
| Verantwortlich | Zur Prüfung befähigte Person gemäß BetrSichV § 2 Abs. 6 und TRBS 1201 |
| Praxis-Hinweise | Prüfprotokolle sind bei behördlichen Kontrollen vorzulegen und dienen auch als Nachweis im Haftungsfall; sie können elektronisch im CAFM-System gespeichert werden. |
Erläuterung
Gemäß § 14 BetrSichV muss der Arbeitgeber Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor erstmaliger Verwendung und danach in festgelegten Fristen von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen lassen. Die Prüfung umfasst die Kontrolle der ordnungsgemäßen Montage und Funktion, die rechtzeitige Feststellung von Schäden und die Überprüfung der Wirksamkeit der Sicherheitsmaßnahmen. Wiederkehrende Prüfungen sind entsprechend der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und nach prüfpflichtigen Änderungen oder außergewöhnlichen Ereignissen (z. B. Unfälle, extreme Witterung) außerordentlich durchzuführen. Das Ergebnis jeder Prüfung ist schriftlich aufzuzeichnen; die Aufzeichnung muss mindestens Art und Umfang der Prüfung, das Ergebnis sowie Name und Unterschrift des Prüfers enthalten und bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden. Die TRBS 1201 konkretisiert diese Anforderungen und beschreibt den Ablauf der Ordnungs- und technischen Prüfungen sowie die Bewertung des Ist-Zustands. Bei Hubarbeitsbühnen im Außenbereich müssen die Prüfungen zudem Umwelteinflüsse wie Windlast, Bodentragfähigkeit, Hangneigungen und Witterung berücksichtigen.
Hubarbeitsbühnen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Auswahlhilfe Hubarbeitsbühne (Formblatt) |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentiertes Auswahlverfahren zur Ermittlung der geeigneten Bühne für die jeweiligen Einsatzbedingungen im Außenbereich; Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung und der Arbeitsvorbereitung. |
| Relevante Standards | DGUV-Information 208-019; BetrSichV § 3 (Gefährdungsbeurteilung); TRBS 1111 |
| Pflichtinhalte | • Bodenbeschaffenheit (Tragfähigkeit, Gefälle, Untergrundverdichtung) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Betreiber |
| Praxis-Hinweise | Eine dokumentierte Auswahl ist kritisch, da falsche Entscheidung zu Kipp- oder Unfallereignissen führen kann; das Formular sollte Teil der Gefährdungsbeurteilung sein und die Qualifikation des Bedieners (Bedienerausweis) berücksichtigen. |
Erläuterung
Die DGUV-Information 208-019 weist darauf hin, dass der Unternehmer für Auswahl, Bereitstellung und sichere Verwendung der Hubarbeitsbühne verantwortlich ist. In der Gefährdungsbeurteilung sind spezifische Einsatzbedingungen wie Untergrund, Hangneigung, Wetter und Umgebungsgefahren zu analysieren. Das Auswahlformular dient dazu, vor dem Einsatz systematisch zu prüfen, ob die geplante Bühne den Anforderungen entspricht, und ob die Tragkraft, Arbeitshöhe sowie die seitliche Reichweite ausreichend sind. Weitere Punkte sind die Überprüfung der Zugangswege und Transportmöglichkeiten sowie das Vorhandensein qualifizierter Bedienpersonen. Eine sorgfältige Auswahl verhindert Fehlanwendungen, die zu Unfällen führen können. Die DGUV-Information betont, dass die Gefährdungsbeurteilung die Grundlage für Betriebsanweisungen, Unterweisungen und die Beauftragung der Bediener bildet.
Bedienberechtigung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Bedienerlaubnis für Hubarbeitsbühnen |
| Zweck & Geltungsbereich | Formale Betriebserlaubnis für qualifizierte Bediener; belegt die Berechtigung zur Bedienung einer bestimmten Bühnenart und den Einsatzbereich (Außenbereich) |
| Relevante Standards | DGUV-Information 208-019; BetrSichV § 12 (Unterweisung und besondere Beauftragung) |
| Pflichtinhalte | • Name der benannten Bedienperson
|
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Unternehmer |
| Praxis-Hinweise | Ohne schriftliche Erlaubnis darf keine Bühne betrieben werden; die Genehmigung muss bei Audits jederzeit vorgelegt werden. |
Erläuterung
Gemäß § 12 BetrSichV dürfen Arbeitsmittel mit besonderen Gefährdungen nur von eigens beauftragten Beschäftigten verwendet werden. Die schriftliche Bedienberechtigung dokumentiert, dass die genannte Person die erforderliche Qualifikation und Unterweisung besitzt und für den jeweiligen Bühnentyp eingesetzt werden darf. Sie enthält den Namen der Bedienperson, die genaue Bezeichnung der Arbeitsbühne (z. B. Teleskop-Hubarbeitsbühne bis 20 m), den Gültigkeitszeitraum sowie den vorgesehenen Einsatzbereich. Der Arbeitgeber bzw. Vorgesetzte bestätigt durch Unterschrift die Beauftragung. Das Dokument ist bei Betriebsprüfungen vorzulegen und dient der Haftungsabsicherung.
Bedienerausweis
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Bedienerausweis für Hubarbeitsbühnen |
| Zweck & Geltungsbereich | Portabler Qualifikationsnachweis für Bedienpersonen |
| Relevante Standards | DGUV-Information 208-019; DGUV-Grundsatz 308-008 (Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen) |
| Pflichtinhalte | • Lichtbild des Bedieners
|
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis-Hinweise | Der Ausweis muss während des Einsatzes mitgeführt werden; viele Auftraggeber verlangen ihn als Nachweis der Befähigung. |
Erläuterung
Der Bedienerausweis dient als sofortiger Nachweis der fachlichen Qualifikation einer Bedienperson. Nach erfolgreicher Schulung gemäß DGUV-Grundsatz 308-008 erhält der Bediener ein Dokument im Scheckkartenformat mit Foto, persönlichen Daten, Angabe der geschulten Bühnenkategorien und dem Ausstellungsdatum. Obwohl der Ausweis gesetzlich nicht explizit vorgeschrieben ist, erfüllt der Arbeitgeber mit seiner Einführung die Verpflichtung aus § 12 BetrSichV, nur unterwiesene Beschäftigte mit der Bedienung zu beauftragen. Bei Einsätzen auf fremden Grundstücken oder bei Kontrollen der Berufsgenossenschaft wird der Nachweis regelmäßig gefordert. Der Ausweis sollte bei technischen Änderungen oder längeren Unterbrechungen aktualisiert werden.
Benennung befähigter Personen im Betrieb
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Bestellung „Befähigte Person – Prüfung MEWP“ |
| Zweck & Geltungsbereich | Schriftliche Bestellung stellt sicher, dass nur technisch qualifiziertes Personal Prüfungen durchführt; benennt Aufgabenbereich und Gültigkeitsdauer |
| Relevante Standards | BetrSichV § 2 Abs. 6; TRBS 1201 / 1203; VDI 4068-1 |
| Pflichtinhalte | • Name und Qualifikation der beauftragten Person
|
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Betreiber |
| Praxis-Hinweise | Ohne formale Bestellung sind Prüfungen rechtlich angreifbar; die Bestellung wird in den Arbeitsschutzunterlagen aufbewahrt und bei Audits vorgelegt. |
Erläuterung
§ 2 Abs. 6 BetrSichV definiert die zur Prüfung befähigte Person als jemanden, der durch Ausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln besitzt. Die VDI-Richtlinie 4068-1 stellt klar, dass es kein festes Berufsbild gibt; die Qualifikation wird durch einschlägige Ausbildung und Fortbildung erworben und muss durch den Arbeitgeber beurteilt werden. In der schriftlichen Bestellung wird festgelegt, welche Person mit welchen Prüfaufgaben betraut ist und innerhalb welchen Zeitraums die Bestellung gilt. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die befähigten Personen regelmäßig weitergebildet werden und ihre Fachkunde aktuell bleibt. Eine fehlende oder unzureichende Bestellung kann dazu führen, dass Prüfungen von Behörden nicht anerkannt werden.
Benutzerinformation
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Benutzerinformationen nach DIN EN ISO 12100 |
| Zweck & Geltungsbereich | Auflistung der vom Hersteller definierten Restrisiken, Bedienhinweise und Sicherheitsmaßnahmen; Information über bestimmungsgemäße Verwendung und verbleibende Gefahren. |
| Relevante Standards | DIN EN ISO 12100; Maschinenrichtlinie 2006/42/EG |
| Pflichtinhalte | • Restrisiken beim Außeneinsatz (Wind, Kipp-/Absturzgefahr, Bodenbeschaffenheit)
|
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praxis-Hinweise | Die Informationen bilden die Grundlage für interne Betriebsanweisungen und Unterweisungen; sie müssen in verständlicher Sprache vorliegen und allen Bedienern zugänglich sein. |
Erläuterung
Die EN ISO 12100 beschreibt den dreistufigen Prozess der Risikominderung: inhärent sichere Konstruktion, technische und ergänzende Schutzmaßnahmen sowie Benutzerinformation. Wenn nach Anwendung von konstruktiven und technischen Maßnahmen noch Restrisiken verbleiben, muss der Hersteller in der Benutzerinformation darauf hinweisen. Die Benutzerinformation informiert den Anwender über die bestimmungsgemäße Verwendung und muss alle Angaben enthalten, die für den sicheren Betrieb erforderlich sind. Dazu gehören Warnhinweise, Piktogramme, Signale, Kennzeichnungen sowie die Betriebsanleitung. Für Hubarbeitsbühnen im Außenbereich müssen insbesondere die Grenzen hinsichtlich Windstärke, Neigungswinkel und Bodenbeschaffenheit angegeben werden. Diese Angaben sind verbindlich und bilden die Grundlage für betriebsinterne Anweisungen und Unterweisungen.
Funktionsbeschreibung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Konstruktions- & Funktionsbeschreibung der Hubarbeitsbühne |
| Zweck & Geltungsbereich | Grundlage für Prüfung, Instandhaltung und sicherheitstechnische Bewertung; Bestandteil der technischen Dokumentation für die CE-Kennzeichnung |
| Relevante Standards | DGUV-Grundsatz 308-002; DIN EN 280; Maschinenrichtlinie 2006/42/EG |
| Pflichtinhalte | • Beschreibung der Tragstruktur und des Hubmechanismus
|
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praxis-Hinweise | Diese Dokumentation ist bei TRBS-1201-Prüfungen vorzulegen und muss in deutscher Sprache verfügbar sein; sie sollte in der Maschinenakte abgelegt und im Bedarfsfall einsehbar sein. |
Erläuterung
Hersteller müssen eine detaillierte technische Dokumentation erstellen, die Aufbau und Funktion der Hubarbeitsbühne beschreibt. Dazu gehören technische Zeichnungen, Beschreibungen des Hydraulik- und Elektriksystems, die Steuerungslogik sowie alle verbauten Sicherheitsvorrichtungen. Diese Informationen ermöglichen es befähigten Personen, den Zustand der Maschine zu beurteilen und Wartungs- oder Reparaturarbeiten sachgerecht durchzuführen. Die Dokumentation ist Bestandteil der CE-Konformitätserklärung nach der Maschinenrichtlinie und wird bei Prüfungen nach TRBS 1201 herangezogen. Im Facility Management sollte sie vor Ort verfügbar sein, damit Techniker, Sicherheitsbeauftragte und Behördenprüfer jederzeit nachvollziehen können, wie die Bühne konstruiert ist und welche Grenzen beim Betrieb zu beachten sind.
Bestellung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Bestellurkunde „Koordinator für Arbeiten mit Hubarbeitsbühnen im Außenbereich“ |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellen des sicheren Zusammenwirkens verschiedener Akteure auf Außenflächen. Dies umfasst Facility-Management, Fremdfirmen, Logistik, Verkehrssicherung und Brandschutz. |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV, DGUV-I 215-830, GefStoffV |
| Wesentliche Inhalte | • Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten des Koordinators |
| Verantwortlich | Arbeitgeber beziehungsweise Unternehmer als Betreiber der Anlage |
| Praktische Hinweise | Eine Koordination ist erforderlich, wenn Beschäftigte verschiedener Unternehmen zeitlich und örtlich zusammenarbeiten. Die DGUV-Information 208-019 betont, dass ohne Koordination Behinderungen und Unfälle auftreten können; daher bestellt der Auftraggeber bei besonderen Gefahren eine koordinierende Person mit Weisungsbefugnis. |
Erläuterung
Koordinatoren minimieren Risiken durch fehlende Abstimmung. Die DGUV-Information 208-019 beschreibt, dass auf Baustellen mehrere Gewerke gleichzeitig tätig sind und sich die Verhältnisse ständig ändern; ohne Ordnung kommt es zu Behinderungen oder Unfällen. Eine koordinierende Person sorgt für die Abstimmung zwischen den Unternehmen, legt Pflichten fest, unterstützt die Gefährdungsbeurteilung und überwacht die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften.
Wartungsanleitung des Herstellers
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Hersteller-Betriebs- und Wartungsanleitung für Hubarbeitsbühnen |
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung technischer, funktionaler und sicherheitsbezogener Vorgaben des Herstellers. Die Anleitung dient als Grundlage für Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Prüfplan, Störungssuche und Wartung. |
| Relevante Regelwerke | DGUV-Grundsatz 308-002; EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230; DIN EN 280-1/280-2 |
| Wesentliche Inhalte | • Vollständige Maschinenbeschreibung mit technischen Daten
|
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praktische Hinweise | Die Betriebs- und Wartungsanleitung muss bei jeder Maschine vorhanden und für das Personal zugänglich sein. Die EU-Maschinenverordnung erlaubt digitale Anleitungen, verlangt jedoch klare Angaben, wie darauf zugegriffen werden kann; sie müssen ausdruckbar sein und mindestens zehn Jahre online zur Verfügung stehen. Auf Anforderung ist dem Nutzer eine Papierfassung bereitzustellen. |
Erläuterung
Der DGUV-Grundsatz 308-002 stellt klar, dass die Einhaltung sicherheitstechnischer Prinzipien beim Bau und Betrieb von Hebebühnen Voraussetzung für die Vermeidung von Gefährdungen ist. Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und wiederkehrend sorgen dafür, dass Bauteilversagen oder fehlende Sicherheitseinrichtungen rechtzeitig erkannt werden. Die Betriebs- und Wartungsanleitung ist deshalb die maßgebliche technische Grundlage für den sicheren und rechtskonformen Betrieb.
Hersteller-Betriebsanweisungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Betriebsanweisung des Herstellers für die sichere Anwendung |
| Zweck & Geltungsbereich | Vorgaben zur bestimmungsgemäßen Nutzung im Außenbereich; Ergänzung der Betriebsanleitung durch konkrete Hinweise für den Anwender. |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV, DGUV-Information 208-019 |
| Wesentliche Inhalte | • Sichere Bedienung der Maschine und der Steuerungen
|
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praktische Hinweise | Die Hersteller-Betriebsanweisung muss jederzeit am Gerät (gedruckt oder digital) verfügbar sein. Sie bildet die technische Grundlage für Betrieb und Schulung. |
Erläuterung
Die Hersteller-Betriebsanweisung konkretisiert die bestimmungsgemäße Verwendung und beschreibt alle sicherheitsrelevanten Grenzen. Dazu gehören zulässige Windgeschwindigkeiten, Neigungen und Bodenbedingungen. Sie dient den Bedienern als Referenz und ist Grundlage für Unterweisungen sowie Gefährdungsbeurteilungen.
Maschinenrecht
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Maschinenspezifische CE-Betriebsanleitung |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der EU-konformen Maschine einschließlich der Beschreibung aller Sicherheitsfunktionen und verbleibender Restrisiken; Grundlage für die CE-Kennzeichnung. |
| Relevante Regelwerke | DIN EN 809 (allgemeine Sicherheit von Pumpen als Beispiel), DIN EN 12693, DIN EN ISO 12100 (Risikobeurteilung), EU-Verordnung 2023/1230 (Maschinenverordnung), 9. ProdSV, VDI 6026-1 |
| Wesentliche Inhalte | • CE-Konformitätserklärung und Angabe der angewandten Normen
|
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praktische Hinweise | Die CE-Dokumente sind zwingender Bestandteil jeder Betreiberakte und Voraussetzung für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme. Sie müssen auf Aufforderung der zuständigen Behörden vorgelegt werden und bilden zusammen mit der Risikobeurteilung die Basis für die EU-Konformitätserklärung. |
Erläuterung
Die CE-Betriebsanleitung dokumentiert die Einhaltung der europäischen Maschinenvorschriften. Der DGUV-Grundsatz 308-002 weist darauf hin, dass Prüfungen und die Einhaltung der Maschinenrichtlinie (nun EU-Verordnung 2023/1230) wesentliche Voraussetzungen für die Vermeidung von Gefährdungen sind. Die EU-Verordnung erlaubt digitale Betriebsanleitungen, verlangt aber klare Zugriffsangaben sowie die langfristige Verfügbarkeit. Risikobeurteilung, Schutzsysteme und die CE-Erklärung müssen dokumentiert sein, damit Betreiber und Behörden die Konformität nachvollziehen können.
Betriebsanweisung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Arbeitgeber-Betriebsanweisung „Outdoor-Hubarbeitsbühnen“ |
| Zweck & Geltungsbereich | Festlegung verbindlicher Regeln für die Nutzung, Kontrolle und Sicherheit von Hubarbeitsbühnen im Außenbereich. Die Anweisung richtet sich an alle Beschäftigten und Fremdfirmen. |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV, DGUV-I 205-001, DGUV-I 208-019 |
| Wesentliche Inhalte | • Tägliche Sicht- und Funktionskontrolle: Der Bediener muss vor dem Einsatz alle relevanten Bauteile prüfen; Mängel sind zu dokumentieren und zu beheben. Die Bühne darf bei sicherheitsrelevanten Mängeln nicht benutzt werden. |
| Verantwortlich | Arbeitgeber bzw. Unternehmer |
| Praktische Hinweise | Die Betriebsanweisung ist im Rahmen der Unterweisung zu vermitteln und muss schriftlich dokumentiert werden. Sie ergänzt die Hersteller-Betriebsanleitung um betriebs- und standortbezogene Anforderungen. |
Erläuterung
Die Arbeitgeber-Betriebsanweisung bildet die verbindliche Sicherheitsgrundlage für Bediener. Die DGUV-Information 208-019 fordert, dass der Betreibende eine Betriebsanweisung unter Berücksichtigung der Hersteller-Anleitung und der Einsatzbedingungen erstellt. Diese Anweisung beschreibt Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und das Verhalten bei Störungen und Unfällen. Sie legt die tägliche Funktionskontrolle, sichere Aufstellung, Absperrmaßnahmen, Windgrenzen und PSA-Vorgaben fest und muss im Rahmen der Unterweisung vermittelt und dokumentiert werden.
Betriebsanweisung für Hubarbeitsbühnen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Betriebsanweisung gemäß DGUV-I 208-019 |
| Zweck & Geltungsbereich | Ergänzende Anforderungen an Bedienkompetenz und Sicherheitsorganisation bei mobilen Hubarbeitsbühnen, basierend auf den detaillierten Vorgaben der DGUV-Information 208-019. |
| Relevante Regelwerke | DGUV-Information 208-019, DGUV-Grundsatz 308-008 |
| Wesentliche Inhalte | • Bedingungen für die Bedienerqualifikation und Beauftragung: Bedienpersonen müssen speziell unterwiesen und schriftlich beauftragt sein; Schulungen erfolgen nach DGUV-Grundsatz 308-008. |
| Verantwortlich | Arbeitgeber bzw. Unternehmer |
| Praktische Hinweise | Die Anweisung nach DGUV-I 208-019 ist Bestandteil jeder Bedienerschulung. Sie enthält detaillierte Hinweise zu Unterweisungen, Gefährdungsbeurteilungen und Anforderungen an die beteiligten Firmen und Personen. |
Erläuterung
Die DGUV-Information 208-019 ist die wichtigste Regel für die sichere Bedienung von Hubarbeitsbühnen. Sie fordert, dass Bedienpersonen ausgebildet, schriftlich beauftragt und regelmäßig unterwiesen werden. Die Betriebsanweisung nach DGUV-I 208-019 konkretisiert diese Anforderungen und gibt detaillierte Vorgaben zu Wind- und Witterungsgrenzen, Neigungen, Notablass, Lastmanagement, PSA und Rettungsmaßnahmen. Für Betreiber ist es unerlässlich, diese Anweisung in ihre Sicherheitsorganisation zu integrieren und in der Unterweisung zu vermitteln.
Betriebsanweisungen gemäß
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Normgerechtes Herstellerhandbuch für mobile Hubarbeitsbühnen |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung aller Mindestanforderungen der Norm DIN EN 280-1 / 280-2 für mobile Hubarbeitsbühnen; Grundlage für Konstruktion, Betrieb und Instandhaltung. |
| Relevante Regelwerke | DIN EN 280-1 („Berechnung, Standsicherheit, Bau, Sicherheit, Prüfungen“), DIN EN 280-2 (zusätzliche Sicherheitsanforderungen), DGUV-Information 208-019 |
| Wesentliche Inhalte | • Traglastdiagramme, Reichweiten und Lastmomentbegrenzung
|
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praktische Hinweise | Das normgerechte Herstellerhandbuch muss vor Ort verfügbar sein und bildet die Basis für die Instandhaltung. Betreiber sollten sicherstellen, dass das Personal die Wind- und Neigungsgrenzen kennt und dass erforderliche Unterlagen (Traglastdiagramme, Prüfprotokolle) in das CAFM-System übernommen werden. |
Erläuterung
Die Norm DIN EN 280 legt die technische Basis für sichere mobile Hubarbeitsbühnen fest. Sie definiert Berechnungen zur Standsicherheit, Lastgrenzen, Windlastgrenzen und Prüfverfahren. Die DGUV-Information 208-019 weist darauf hin, dass Hubarbeitsbühnen für Windgeschwindigkeiten von 12,5 m/s ausgelegt sind und dass der Hersteller geringere Windlasten angeben kann. Neigungen, Untergrundbedingungen und Abstützvorschriften begrenzen den Einsatz. Die normgerechte Betriebsanleitung enthält darüber hinaus Not- und Rettungsfunktionen sowie Wartungsvorgaben, die für einen sicheren Betrieb zwingend erforderlich sind.
Vereinfachten
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Dokumentation „Vereinfachtes Verfahren“ |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis, dass bei standardisierten Geräten ein reduzierter Prüfaufwand zulässig ist |
| Relevante Normen | BetrSichV |
| Kernelemente | • Begründung der Anwendung des vereinfachten Verfahrens |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praktische Hinweise | Nur bei baugleichen Maschinenserien mit nachweislich geringem Risiko zulässig; Anwendung muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung begründet und dokumentiert werden. |
Erläuterung
Das „vereinfachte Verfahren“ ist in der BetrSichV vorgesehen, wenn der Arbeitgeber durch eine Gefährdungsbeurteilung nachweisen kann, dass ein reduzierter Prüfaufwand die Sicherheit nicht beeinträchtigt. Bei mobilen Hubarbeitsbühnen im Außenbereich ist dieses Verfahren nur bei eindeutig geringem Risikopotenzial anzuwenden. Die Dokumentation muss die Begründung, die vorgesehenen Ersatzmaßnahmen und die angepassten Prüfintervalle enthalten. Bei jeder Änderung des Einsatzbereichs oder der Maschine muss erneut geprüft werden, ob das vereinfachte Verfahren noch zutrifft.
Gefährdungsbeurteilungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Gefährdungsbeurteilung „Mobile Hubarbeitsbühnen Outdoor“ |
| Zweck & Geltungsbereich | Identifikation aller Gefahren beim Einsatz im Außenbereich sowie Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen |
| Relevante Normen | BetrSichV |
| Kernelemente | • Beurteilung von Boden und Gelände (Tragfähigkeit, Ebenheit) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praktische Hinweise | Die Outdoor-GBU muss mindestens jährlich sowie bei jeder wesentlichen Änderung oder nach Unfällen aktualisiert werden; sie dient als Basis für Unterweisungen. |
Erläuterung
Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Instrument zur Ermittlung aller Gefahren und zur Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen. Für Außenbereiche sind zusätzliche Faktoren zu berücksichtigen. Starkwind gefährdet die Standsicherheit und kann zur Kippgefahr führen. Niederschlag, Vereisung oder unebene Böden beeinflussen die Tragfähigkeit und erhöhen das Risiko von Rutsch- und Kippunfällen. Auch die Nähe zu Verkehr oder Baustellen kann zusätzliche Gefahren durch Zusammenstöße verursachen. Es sind besondere Maßnahmen gegen Quetschgefahren und Absturzrisiken zu definieren. Die GBU muss dokumentieren, welche Windklassen zulässig sind und wie der Bediener Windgeschwindigkeit und Wettereinflüsse überwacht. Weiterhin sind Notfall- und Rettungspläne festzuhalten und regelmäßig zu üben.
Einbauerklärung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Einbauerklärung (unvollständige Maschine) |
| Zweck & Geltungsbereich | Pflichtdokument bei Integration in Fahrzeugaufbauten, Baustellensysteme oder Kombinationsmaschinen; es bestätigt die Einhaltung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie für unvollständige Maschinen |
| Relevante Normen | Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang II 1 B |
| Kernelemente | • Name und Anschrift des Herstellers |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praktische Hinweise | Die Einbauerklärung darf keine CE-Kennzeichnung enthalten und muss vor der Integration vorliegen; sie muss alle erfüllten Sicherheitsanforderungen angeben und ist Teil der technischen Dokumentation. |
Erläuterung
Unvollständige Maschinen dürfen nicht eigenständig verwendet werden und erhalten keine CE-Kennzeichnung. Der Hersteller muss eine Einbauerklärung ausstellen, die beschreibt, welche wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllt wurden. Die Erklärung wird dem Betreiber zur Verfügung gestellt, bevor die Maschine in eine Gesamtanlage integriert wird. Nur wenn die Einbauerklärung vollständig vorliegt, kann die Gesamteinheit anschließend im Rahmen der Konformitätsbewertung CE-gekennzeichnet werden. Fehlende oder fehlerhafte Dokumente führen zu Haftungsrisiken.
Anforderungen an befähigte Prüfpersonen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Festlegung Qualifikation „Befähigte Person zur Prüfung von Hubarbeitsbühnen“ |
| Zweck & Geltungsbereich | Definition der Qualifikationskriterien, damit Prüfpersonen die sicherheitstechnische Beurteilung von Hubarbeitsbühnen durchführen können |
| Relevante Normen | BetrSichV, TRBS 1203 |
| Kernelemente | • Elektrotechnische Kenntnisse zur Beurteilung elektrischer Anlagen |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praktische Hinweise | Die Qualifikationsnachweise müssen in der Betreiberakte abgelegt sein; Prüfungen dürfen nur von Sachkundigen durchgeführt werden. |
Erläuterung
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die zur Prüfung befähigten Personen auszuwählen. Laut TRBS 1203 müssen sie über spezielle Fachkenntnisse und Erfahrung verfügen, um den sicheren Zustand der Arbeitsmittel beurteilen zu können. Dazu gehören Kenntnis der relevanten Vorschriften, der Konstruktion und Funktionsweise sowie die Fähigkeit, Abweichungen zwischen Soll- und Istzustand zu erkennen. Die Person muss unabhängig sein und die Prüfungen sorgfältig und neutral durchführen können. Wenn mehrere Fachbereiche betroffen sind (z. B. elektrische und hydraulische Systeme), können mehrere Sachkundige eingesetzt werden.
Fristen der erforderlichen Prüfungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüf- und Intervallplan für Outdoor-Hubarbeitsbühnen |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung einer vollständigen Prüfstrategie zur Gewährleistung des sicheren Betriebs im Außenbereich |
| Relevante Normen | BetrSichV, TRBS 1201, DGUV-Grundsatz 308-002 |
| Kernelemente | • tägliche Sichtprüfung von Zustand, Hydraulikleitungen und Reifen |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praktische Hinweise | Die Prüfintervalle müssen in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt und in der Betreiberakte dokumentiert werden; aufgrund der erhöhten Belastungen im Außenbereich können kürzere Intervalle erforderlich sein. |
Erläuterung
Die BetrSichV verpflichtet den Arbeitgeber, Art, Umfang und Fristen der Prüfungen zu bestimmen. Die täglichen Sicht- und Funktionsprüfungen dienen der sofortigen Erkennung von Beschädigungen an Reifen, Hydraulikleitungen und Sicherheitsvorrichtungen. Die DGUV empfiehlt, vor jedem Einsatz eine Funktionsprüfung durchzuführen und die regelmäßigen Sicherheitsprüfungen mindestens einmal jährlich von einer befähigten Person vornehmen zu lassen. Für hydraulische und pneumatische Anlagen sind Druckbegrenzungen und Sicherheitseinrichtungen zu prüfen, um Überdruck zu verhindern. Zudem muss die elektrische Ausrüstung inklusive RCDs kontrolliert werden, da bei der Verwendung von Elektrogeräten in der Plattform zusätzliche Risiken bestehen. Wind- und Standsicherheitsprüfungen sind erforderlich, um die Kippgefahr bei wechselnden Wetterbedingungen zu minimieren. Die Prüfergebnisse werden dokumentiert; erkannte Mängel sind unverzüglich zu beheben.
Fachkunde
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Fachkundenachweis „Gefährdungsbeurteilung Outdoor-Bühnen“ |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der fachlichen Eignung der Person, die die Gefährdungsbeurteilung erstellt |
| Relevante Normen | BetrSichV, TRBS 1203 |
| Kernelemente | • arbeitsmittelbezogene Schulungen (Hubarbeitsbühnen-Technik) |
| Verantwortlich | Bildungsanbieter / Arbeitgeber |
| Praktische Hinweise | Der Nachweis muss der GBU beigefügt und bei Audits vorgelegt werden können; bei Änderungen oder neuen technischen Entwicklungen sind Fortbildungen erforderlich. |
Erläuterung
Wer eine Gefährdungsbeurteilung für Außenbereichs-Hubarbeitsbühnen erstellt, muss über umfassende Fachkunde verfügen. Dazu gehören Kenntnisse der physikalischen Einwirkungen von Wind und Witterung, der technischen Auslegung von Hydraulik- und Pneumatiksystemen, der relevanten gesetzlichen Bestimmungen und der Unfallverhütungsvorschriften. Die TRBS 1203 fordert, dass befähigte Personen nur Aufgaben übernehmen dürfen, für die sie ausreichend qualifiziert sind. Eine regelmäßige Schulung und Zertifizierung durch anerkannte Bildungsanbieter stellt sicher, dass das Wissen aktuell ist.
Herstellerwartungsinformationen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Hersteller-Wartungs- und Inspektionsinformation |
| Zweck & Geltungsbereich | Definition der vom Hersteller vorgesehenen Wartungsintervalle und Inspektionsarbeiten, um die Betriebs- und Arbeitssicherheit zu gewährleisten |
| Relevante Normen | BetrSichV, Bedienungsanleitung des Herstellers |
| Kernelemente | • Wartung von Hydrauliksystemen (Ölwechsel, Filtertausch) |
| Verantwortlich | Hersteller (Erstellung), Arbeitgeber (Umsetzung) |
| Praktische Hinweise | Die Informationen aus der Bedienungsanleitung müssen vollständig in das FM-Wartungsprogramm übertragen und bei jedem Service berücksichtigt werden; sie sind Grundlage für die Risikobeurteilung und Prüfplanung. |
Erläuterung
Der Hersteller ist verpflichtet, eine Betriebs- und Wartungsanleitung bereitzustellen, die alle Residualrisiken, Anweisungen zur sicheren Bedienung, Notfallmaßnahmen sowie Wartungs- und Inspektionsvorgaben enthält. Diese Informationen müssen vom Betreiber in das interne Wartungsprogramm überführt werden, um sicherzustellen, dass alle vorgeschriebenen Maßnahmen fristgerecht durchgeführt werden. Die Dokumente sind Teil der Betreiberakte und dienen als Grundlage für die Ausbildung der Bediener und des Wartungspersonals.
oder Pneumatikplan
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Hydraulik-/Pneumatikplan Outdoor-Hubarbeitsbühne |
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung aller sicherheitsrelevanten Drucksysteme und ihrer Bauteile zur Unterstützung von Wartung, Instandhaltung und Störungsanalyse |
| Relevante Normen | DGUV-Grundsatz 308-002 |
| Kernelemente | • vollständige Übersicht über Druckleitungen und Ventile |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praktische Hinweise | Der Plan ist Bestandteil des Prüf- und Testbuchs und muss für Wartung, Störfallanalyse und die jährliche UVV-Prüfung bereitstehen. |
Erläuterung
Ein vollständiger Hydraulik- oder Pneumatikplan ermöglicht es Prüfpersonen und Wartungsdienstleistern, den Aufbau und die Funktionsweise der Drucksysteme nachzuvollziehen. Der DGUV-Grundsatz 308-002 verlangt, dass im Prüfbuch neben dem Plan auch Teilelisten und eine Beschreibung der Funktionsweise enthalten sind. Nur so können Sicherheitsventile, Druckbegrenzungen und Notablasssysteme zielgerichtet kontrolliert werden. Bei Änderungen oder Reparaturen ist der Plan entsprechend anzupassen.
Grundlagen für die GBU-Erstellung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel / Typ | Informationssammlung für die Gefährdungsbeurteilung |
| Zweck & Geltungsbereich | Erfassung sämtlicher technischen und organisatorischen Daten, die für die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV benötigt werden. Die Gefährdungsbeurteilung muss vor Auswahl und Beschaffung beginnen und alle Gefährdungen durch das Arbeitsmittel, die Umgebung und die Arbeitsgegenstände einbeziehen. |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV §§ 1–4; TRBS 1111; DGUV-Information 208-019 |
| Key Elements | • Gerätedaten (Hersteller, Typ, Baujahr, Seriennummer, Tragfähigkeit, Eigengewicht) |
| Verantwortlich | Betreiber bzw. Arbeitgeber; Unterstützung durch Fachkraft für Arbeitssicherheit und Herstellerinformationen. |
| Praktische Hinweise | Die Informationssammlung muss vor der ersten Verwendung vollständig vorliegen und regelmäßig aktualisiert werden. Sie bildet die Grundlage der projekt- und standortspezifischen Gefährdungsbeurteilung und aller folgenden Dokumente. |
Erläuterung
Die Gefährdungsbeurteilung ist das Kerninstrument des Betriebssicherheitsrechts. § 3 BetrSichV verpflichtet den Arbeitgeber, vor der Verwendung von Arbeitsmitteln alle Gefährdungen zu beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Dabei sind Gefährdungen durch das Arbeitsmittel, die Arbeitsumgebung und den Arbeitsgegenstand zu berücksichtigen, einschließlich vorhersehbarer Betriebsstörungen. Die TRBS 1111 definiert die Gefährdungsbeurteilung als systematische Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen und verlangt, dass dabei auch Notfallsituationen berücksichtigt werden. Eine vollständige Informationssammlung ist daher Voraussetzung für eine rechtskonforme und wirksame Gefährdungsbeurteilung und beeinflusst die Auswahl der Bühne, die Auslegung des Schutzkonzepts und die Festlegung der Prüfintervalle.
Notfallmaßnahmen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel / Typ | Notfall- und Störfallanweisung |
| Zweck & Geltungsbereich | Festlegung des ordnungsgemäßen Vorgehens bei Notfällen, Betriebsstörungen und besonderen Betriebszuständen. Die BetrSichV verlangt, dass der Arbeitgeber Maßnahmen trifft, um instabile Betriebszustände zu verhindern und sicherzustellen, dass Personen bei Unfällen oder Notfällen unverzüglich gerettet werden können. |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV § 11 (besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen und Unfälle); § 12 BetrSichV (Unterweisung über Maßnahmen bei Betriebsstörungen und Notfällen); DGUV-Information 208-019 Abschnitt 6 (Gefährdungsbeurteilung und Rettungskonzepte). |
| Key Elements | • Beschreibung der Notablass-Funktion und Anweisungen für das sichere Absenken der Bühne bei Ausfall der Hauptsteuerung; |
| Verantwortlich | Arbeitgeber; Sicherheitsbeauftragte sind für die Erstellung und Aktualisierung verantwortlich, Bediener müssen die Anweisungen beherrschen. |
| Praktische Hinweise | Die Notfallanweisung muss betriebsnah formuliert sein, für das Personal leicht verständlich und jederzeit zugänglich. Sie ist Bestandteil der Unterweisung und muss regelmäßig geübt werden. |
Erläuterung
Outdoor-Bühnen sind starken Wettereinflüssen ausgesetzt. § 11 BetrSichV verpflichtet den Arbeitgeber, Maßnahmen zur Vermeidung instabiler oder unzulässiger Betriebszustände zu treffen und dafür zu sorgen, dass Beschäftigte und andere Personen bei einem Unfall oder Notfall unverzüglich gerettet werden können. Die Gefährdungsbeurteilung nach DGUV-Information 208-019 muss insbesondere die Rettung im Baustellenumfeld, die Möglichkeit des Notablasses und Quetschgefahren berücksichtigen. In der Notfallanweisung werden diese Vorgaben in konkrete Handlungsanweisungen übersetzt, damit Bedienpersonen bei plötzlichen Wetteränderungen, technischen Ausfällen oder Unfällen sicher reagieren können.
Leistungserklärung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel / Typ | EU-Konformitätserklärung / Leistungserklärung |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis, dass die Maschine alle grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der EU-Maschinenverordnung erfüllt. Artikel 21 der VO (EU) 2023/1230 verlangt, dass aus der EU-Konformitätserklärung hervorgeht, dass die Erfüllung der anwendbaren grundlegenden Anforderungen nach Anhang III nachgewiesen wurde. |
| Relevante Regelwerke | VO (EU) 2023/1230 (Art. 21–24); 9. ProdSV (nationale Umsetzung). |
| Key Elements | • Angaben zum Hersteller (Name, Anschrift) und ggf. zum Bevollmächtigten; |
| Verantwortlich | Hersteller (bei Inverkehrbringen der Maschine) bzw. Bevollmächtigter; Importeure und Händler müssen sicherstellen, dass die Erklärung vorliegt und gespeichert wird. |
| Praktische Hinweise | Die EU-Konformitätserklärung muss dem Betreiber zusammen mit der Betriebsanleitung zur Verfügung gestellt werden. Ohne dieses Dokument ist die Bereitstellung der Bühne unzulässig. |
Erläuterung
Die EU-Konformitätserklärung ist der zentrale Rechtsnachweis für die Konformität der Hubarbeitsbühne. Artikel 21 VO (EU) 2023/1230 schreibt vor, dass die Erklärung die Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nachweist und dem Muster in Anhang V entspricht. Mit der Ausstellung der Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass die Maschine den Anforderungen der Verordnung genügt. Artikel 24 verpflichtet den Hersteller, die CE-Kennzeichnung sichtbar und dauerhaft anzubringen, bevor das Produkt in Verkehr gebracht wird. Betreiber dürfen nur Maschinen einsetzen, deren Konformität formal nachgewiesen ist; andernfalls droht ein Verstoß gegen das Produktsicherheitsrecht.
Montageanleitung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel / Typ | Montageanleitung für unvollständige Maschinen |
| Zweck & Geltungsbereich | Anleitung für die sichere Integration einer unvollständigen Hubarbeitsbühne (z. B. Bühne auf Lkw, Container, Spezialträger) in ein übergeordnetes System. Artikel 22 der VO (EU) 2023/1230 verlangt für unvollständige Maschinen eine EU-Einbauerklärung, aus der hervorgeht, dass die einschlägigen grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt sind. |
| Relevante Regelwerke | VO (EU) 2023/1230 Art. 22; DIN EN 809 (Restgefahrenanalyse und Sicherheitsanforderungen für unvollständige Maschinen). |
| Key Elements | • Restgefahrenanalyse, Beschreibung der noch bestehenden Gefährdungen und der Sicherheitsmaßnahmen, die der Betreiber bei der Integration treffen muss; |
| Verantwortlich | Hersteller der unvollständigen Maschine. |
| Praktische Hinweise | Die Montageanleitung muss dem Betreiber zur Verfügung gestellt werden, wenn die Bühne in ein Fahrzeug oder eine Sonderkonstruktion eingebaut wird. Ohne diese Anleitung dürfen unvollständige Maschinen nicht in Betrieb genommen werden. |
Erläuterung
Unvollständige Maschinen besitzen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens noch nicht alle Funktionen, die für einen sicheren Betrieb erforderlich sind. Artikel 22 VO (EU) 2023/1230 verpflichtet Hersteller, eine EU-Einbauerklärung auszustellen und eine Montageanleitung beizufügen, die die erforderlichen Maßnahmen für die Fertigstellung und Integration beschreibt. Die Montageanleitung ist daher ein wesentlicher Bestandteil der technischen Unterlagen, damit der Betreiber die Maschine gefahrlos in eine mobile oder stationäre Struktur integrieren kann und die Gesamtanlage die Anforderungen der Maschinenverordnung erfüllt.
Unterweisungsprotokoll
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel / Typ | Unterweisungsnachweis Bedienpersonal |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis, dass die Bedienpersonen vor der ersten Verwendung und regelmäßig danach ausreichend unterwiesen wurden. § 12 BetrSichV verlangt eine Unterweisung vor erstmaligem Einsatz und mindestens einmal jährlich. |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV § 12; DGUV-Information 208-019 Abschnitt 5.2–5.3; DGUV-Grundsatz 308-008 („Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen“). |
| Key Elements | • Themen der Unterweisung: Bedienung und Steuerung der konkreten Bühne, zulässige Neigungs- und Windgrenzen, Abstandsregeln zu elektrischen Leitungen, Verhalten auf Verkehrsflächen im Außenbereich, Boden- und Geländebedingungen, Einsatz geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (PSA), Notfallmaßnahmen und Rettungskonzepte; |
| Verantwortlich | Arbeitgeber; Schulung durch fachkundige Ausbilder nach DGUV-Grundsatz 308-008. |
| Praktische Hinweise | Der Unterweisungsnachweis ist dauerhaft aufzubewahren. Bei Änderungen der Maschine, des Einsatzortes oder nach Unfällen muss die Unterweisung aktualisiert werden. |
Erläuterung
Sicheres Bedienen von Hubarbeitsbühnen erfordert spezielle Kenntnisse. § 12 BetrSichV verpflichtet den Arbeitgeber, Beschäftigte vor der erstmaligen Verwendung anhand der Gefährdungsbeurteilung zu unterweisen und die Unterweisung mindestens jährlich zu wiederholen. Die DGUV-Information 208-019 betont, dass die Unterweisung maschinenspezifische Einweisung, allgemeine Schulung und regelmäßige Auffrischungen umfassen muss. Die dokumentierten Unterweisungen dienen als Nachweis gegenüber Behörden und als Grundlage für die Beauftragung der Bedienpersonen. Ohne gültigen Unterweisungsnachweis darf eine Bühne nicht betrieben werden.
Hubarbeitsbühnen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel / Typ | Prüfbuch / Anlagenbuch Hubarbeitsbühnen |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation aller Prüfungen nach DGUV-Grundsatz 308-002 und § 14 BetrSichV (Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme, wiederkehrende und außerordentliche Prüfungen). |
| Relevante Regelwerke | DGUV-Grundsatz 308-003 (Prüfbuch für Hebebühnen); DGUV-Grundsatz 308-002 (Prüfung von Hebebühnen); BetrSichV § 14; DGUV-Information 208-019 (Kap. 7). |
| Key Elements | • Stammdatenblatt der Bühne (Hersteller, Typ, Baujahr, Seriennummer, Tragfähigkeit, zulässige Windgeschwindigkeiten); |
| Verantwortlich | Hersteller stellt das Grunddokument (Prüfbuch) bereit; Betreiber führt das Prüfbuch fort und ist für die Vollständigkeit verantwortlich. |
| Praktische Hinweise | Das Prüfbuch ist ein fortlaufendes Dokument. Es dürfen keine Blätter entfernt werden und jeder Sachverständige hat die Vollständigkeit zu kontrollieren. Es ist bei jeder Prüfung bereitzuhalten; Behörden und Prüfer fordern es zuerst an. |
Erläuterung
Der Lebenszyklus einer Hubarbeitsbühne muss lückenlos dokumentiert werden, um ihre Sicherheit nachzuweisen. § 14 BetrSichV verpflichtet den Arbeitgeber, Arbeitsmittel, deren Sicherheit von Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Verwendung und in regelmäßigen Abständen durch befähigte Personen prüfen zu lassen. Der DGUV-Grundsatz 308-003 stellt hierzu ein Muster-Prüfbuch bereit, das Stammdaten, Prüfberichte und Wartungseinträge enthält. Die Vollständigkeit des Prüfbuches muss von jeder sachkundigen Person kontrolliert werden, und es dürfen keine Blätter entfernt werden. Tägliche Sichtkontrollen und Funktionsprüfungen durch das Bedienpersonal ergänzen die regelmäßigen technischen Prüfungen. Ein ordnungsgemäß geführtes Prüfbuch dient als Nachweis bei Audits und vermindert Haftungsrisiken.
Schutzkonzept
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel / Typ | Schutzkonzept Outdoor |
| Zweck & Geltungsbereich | Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung um ein standortbezogenes Konzept, das technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen miteinander verknüpft. TRBS 1111 definiert das Schutzkonzept als die Verbindung dieser Maßnahmen zur sicheren Verwendung eines Arbeitsmittels. |
| Relevante Regelwerke | TRBS 1111 (Gefährdungsbeurteilung und Schutzkonzept); TRBS 1115 (sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen); BetrSichV § 3; DGUV-Information 208-019 (Abschnitte zu Wind, Wetter und Baustellenbetrieb). |
| Key Elements | • Bewertung der zulässigen Windlasten und Wetterbedingungen anhand der Herstellerangaben; Festlegung von Windgeschwindigkeiten, bei denen der Betrieb einzuschränken oder einzustellen ist; Nutzung der Beaufort-Skala (Anhang 10 DGUV-Information 208-019) für die Einordnung; |
| Verantwortlich | Arbeitgeber in Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit; Beteiligung des Herstellers und Projektleiters. |
| Praktische Hinweise | Das Schutzkonzept muss standort- und projektbezogen angepasst werden, z. B. für Baustellen, Parkplätze oder Grünflächen. Es dient als operatives Sicherheitsleitdokument für die Einsatzplanung und ist Bestandteil der Unterweisung. |
Erläuterung
Bei Außeneinsätzen sind zusätzliche Risiken wie Wind, Wetter und instabile Böden zu berücksichtigen. Die TRBS 1111 fordert, dass die Gefährdungsbeurteilung auch vorhersehbare Betriebsstörungen und Notfallsituationen einbezieht. Sie definiert das Schutzkonzept als Verbindung technischer, organisatorischer und personenbezogener Schutzmaßnahmen. Die DGUV-Information 208-019 betont, dass die Gefährdungsbeurteilung projektbezogen erstellt werden muss und Fragen zur Windbelastung, Bodenbeschaffenheit, Koordination der Gewerke, Rettungsmöglichkeiten und elektrischen Gefährdungen beantworten muss. Das Schutzkonzept operationalisiert diese Anforderungen für den konkreten Einsatzort: Es legt Wind- und Neigungsgrenzen fest, definiert die Anforderungen an den Untergrund und beschreibt Maßnahmen zur Verkehrssicherung. Durch die Integration von Sicherheitsfunktionen (Sensorik, Notabschaltung) und organisatorischen Maßnahmen schafft das Schutzkonzept die Grundlage für einen sicheren Betrieb.
Schaltpläne
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel / Typ | Elektrische Schaltpläne |
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung aller elektrischen, hydraulischen und sicherheitsrelevanten Baugruppen der Hubarbeitsbühne. Die Schaltpläne dienen als Grundlage für Wartung, Reparaturen, Prüfungen und Störungsanalyse. |
| Relevante Regelwerke | DGUV-Grundsatz 308-002 (Prüfung von Hebebühnen); BetrSichV § 10 (Instandhaltung) verpflichtet den Arbeitgeber, Instandhaltungsmaßnahmen sicher durchzuführen und die Bedienungsanleitung des Herstellers zu berücksichtigen. |
| Key Elements | • Darstellung der Steuer- und Sicherheitskreise, einschließlich Logik der Bewegungssteuerung, Not-Aus- und Notablass-Schaltungen; |
| Verantwortlich | Hersteller (Bereitstellung und Aktualisierung); Betreiber sorgt dafür, dass die Schaltpläne für Wartungs- und Prüfarbeiten verfügbar sind. |
| Praktische Hinweise | Schaltpläne müssen stets dem aktuellen Stand der Maschine entsprechen. Sie sind im Prüfbuch und bei der Bühne mitzuführen. Ohne vollständige Schaltpläne können keine sachgemäßen Wartungen und Prüfungen durchgeführt werden. |
Erläuterung
Die elektrischen Schaltpläne dokumentieren die sicherheitsrelevanten Steuer- und Energieversorgungssysteme der Hubarbeitsbühne und sind damit Grundlage aller Instandhaltungsprozesse. BetrSichV § 10 verpflichtet den Arbeitgeber, Instandhaltungsmaßnahmen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sicher durchführen zu lassen und dabei die Betriebsanleitung des Herstellers zu berücksichtigen. Ohne genaue Kenntnis der elektrischen und hydraulischen Schaltpläne können Störungen nicht lokalisiert und Sicherheitsfunktionen nicht geprüft werden. Sie sind daher Bestandteil der technischen Dokumentation und müssen bei jedem Einsatz verfügbar sein.
Maschinenübersicht
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Übersicht, Maschinenzeichnung der mobilen Arbeitsbühne |
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung von Hauptmaßen, Bewegungsradien, Traglasten und Einsatzgrenzen |
| Relevante Normen | DGUV-G 308-002 |
| Pflichtinhalte | • Abmessungen |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praxis-Hinweise | Grundlage für Standortwahl, Bodenlastberechnung, Reichweitenplanung und Gefährdungsbeurteilung im Außenbereich |
Erläuterung
Die Übersichtszeichnung ist eine vom Hersteller bereitgestellte Gesamtansicht der Arbeitsbühne. Sie enthält alle sicherheitsrelevanten Maße sowie die maximalen Arbeitsbereiche (in Grundstellung, voll ausgefahren und im Fahrzustand). Diese Grafik erlaubt dem Facility Management eine vorausschauende Planung der Stellflächen, der Abstützungen und der Reichweite. Sie unterstützt die Berechnung der Bodentragfähigkeit und die Berücksichtigung von Windlasten. Ohne diese Zeichnung kann eine belastbare Gefährdungsbeurteilung für den Außenbereich nicht erstellt werden.
Schadensbericht
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Unfall- und Schadensbericht |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation aller sicherheitsrelevanten Vorfälle zur Analyse und Ableitung von Präventionsmaßnahmen |
| Relevante Normen | TRBS 3151, BetrSichV §19 |
| Pflichtinhalte | • Datum, Uhrzeit und Ort |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Sicherheitsfachkraft |
| Praxis-Hinweise | Obligatorischer Bestandteil des Unfallmanagements; dient als Nachweis für behördliche Meldungen und für Sonderprüfungen |
Erläuterung
Tritt im Außenbereich ein Unfall, Beinaheunfall oder Schadenfall auf, so muss dieser lückenlos erfasst werden. Nach §19 BetrSichV sind schwere Personenschäden oder bedeutende Sachschäden der Behörde zu melden. Unabhängig davon sollen alle Ereignisse intern in einem strukturierten Unfall- und Schadensbericht festgehalten werden. Der Bericht beschreibt Zeitpunkt und Ort des Vorfalls, schildert den Ablauf, nennt alle beteiligten Personen und Zeugen und analysiert die Ursache. Zudem werden Sofortmaßnahmen und langfristige Präventionsmaßnahmen dokumentiert. Diese Aufzeichnungen fließen in die Gefährdungsbeurteilung ein, dienen als Grundlage für Anpassungen der Schutzmaßnahmen und sind bei Audits vorzulegen.
Herstellerdokumente
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Herstellerunterlagen zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung |
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung technischer Sicherheitsdaten und Einsatzbedingungen als Grundlage für die betriebliche Risikobewertung |
| Relevante Normen | BetrSichV §3–5; Maschinenrichtlinie 2006/42/EG |
| Pflichtinhalte | • zulässige Neigungswinkel |
| Verantwortlich | Hersteller / Vertrieb |
| Praxis-Hinweise | Unverzichtbare Basis für eine rechtskonforme Gefährdungsbeurteilung; ohne diese Daten darf das Arbeitsmittel nicht eingesetzt werden |
Erläuterung
Der Hersteller ist verpflichtet, eine Risikobeurteilung durchzuführen und dem Betreiber technische Unterlagen bereitzustellen. Diese Unterlagen enthalten die vom Hersteller erkannten Gefährdungen, die konstruktiven Sicherheitsmaßnahmen, verbleibende Restrisiken sowie die zulässigen Einsatzgrenzen hinsichtlich Wind, Neigung und Temperatur. Außerdem sind Wartungsvorgaben, elektrische und hydraulische Risiken sowie die EG-Konformitätserklärung (CE) enthalten. Für das Facility Management dienen diese Angaben als Fundament für die eigene Gefährdungsbeurteilung. Erst wenn die betriebsspezifische Bewertung die Herstellerangaben berücksichtigt und an die örtlichen Gegebenheiten anpasst, darf die Arbeitsbühne betrieben werden.
Unvollständige Maschinen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Spezielle technische Dokumentation für unvollständige Maschinen |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der Übereinstimmung und Sicherheit von Arbeitsbühnenmodulen oder Anbausystemen, die nur in Kombination mit anderen Komponenten funktionieren |
| Relevante Normen | Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang VII B |
| Pflichtinhalte | • Einbauerklärung nach Anhang II Teil 1 B |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praxis-Hinweise | Relevant bei modularen Systemen, Sonderaufbauten oder Kombination mit externen Hebesystemen; Unterlagen müssen zehn Jahre archiviert werden |
Erläuterung
Unvollständige Maschinen sind Komponenten, die erst durch den Einbau in eine andere Maschine funktionsfähig werden. Nach der Maschinenrichtlinie müssen Hersteller für solche Einheiten eine Einbauerklärung und eine Montageanleitung bereitstellen sowie eine spezielle technische Dokumentation erstellen. Diese umfasst Übersichtszeichnungen, Schaltpläne, eine umfassende Risikobeurteilung, angewandte Normen, Prüfberichte und die Beschreibung der Restrisiken. Ein CE-Zeichen wird nicht vergeben; die vollständige Maschine erhält dieses erst nach der endgültigen Konformitätsbewertung. Für das Facility Management sind diese Dokumente wichtig, um Umbauten oder Anbauten sicher in Betrieb nehmen zu können.
Schulungsnachweis
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Schulungs- und Befähigungsnachweis für Bediener mobiler Arbeitsbühnen |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis, dass Bediener theoretisch und praktisch geschult wurden und eine Prüfung bestanden haben |
| Relevante Normen | DGUV-I 208-019, DGUV-G 308-008 |
| Pflichtinhalte | • theoretische Ausbildung (rechtliche Grundlagen, Aufbau, Betrieb, Transport, Aufstellung, Einsatzgrenzen) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber (Auswahl und Beauftragung der Bediener) |
| Praxis-Hinweise | Mindestalter 18 Jahre, körperliche und geistige Eignung; regelmäßige Auffrischungsschulungen, schriftliche Beauftragung durch den Unternehmer erforderlich |
Erläuterung
Die Ausbildung zum Bedienen mobiler Arbeitsbühnen umfasst einen theoretischen Teil und einen praktischen Teil. Die Theorie behandelt gesetzliche Grundlagen (BetrSichV, ArbSchG, Maschinenrichtlinie), technische Normen (DIN EN 280), Aufbau und Funktionsweise verschiedener Bauarten, Regeln für Betrieb, Transport und Aufstellung sowie Gefährdungen und Einsatzgrenzen. Praktische Übungen beinhalten die Einweisung an der Maschine, die tägliche Sicht- und Funktionsprüfung, die standsichere Aufstellung auf unterschiedlichen Untergründen, das sichere Verfahren ohne Abstützung, das Üben aller Steuerungsbewegungen und des Notablasses. Die Ausbildung endet mit einer schriftlichen und praktischen Prüfung. Nach erfolgreich bestandener Prüfung erhalten die Teilnehmer ein Zertifikat oder einen Bedienerausweis; erst dann darf der Arbeitgeber sie schriftlich mit der Bedienung beauftragen. Wiederholungs- und Auffrischungsschulungen sind mindestens jährlich durchzuführen.
Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Vermerk über die regelmäßige Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis, dass die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig überprüft und bei Bedarf aktualisiert wurde |
| Relevante Normen | BetrSichV §3 Abs. 7–8; ArbSchG §5–6 |
| Pflichtinhalte | • Datum der Überprüfung |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Sicherheitsfachkraft |
| Praxis-Hinweise | Gefährdungsbeurteilungen sind dynamische Dokumente; bei sicherheitsrelevanten Änderungen, neuen Informationen oder Unfällen sofort zu aktualisieren |
Erläuterung
Die Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet den Arbeitgeber, die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig zu überprüfen und an den Stand der Technik sowie an veränderte Einsatzbedingungen anzupassen. Wird festgestellt, dass sich die Gefährdungslage oder die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen geändert hat, müssen die Maßnahmen sofort angepasst und in der Dokumentation vermerkt werden. Ergibt die Überprüfung keine notwendigen Änderungen, so ist dies einschließlich des Datums zu dokumentieren. Für den Außenbetrieb mobiler Arbeitsbühnen ist eine häufigere Aktualisierung erforderlich, da Wind, Wetter, Untergrund und Baustellenverhältnisse variieren können. Die lückenlose Dokumentation dieser Überprüfungen dient als Nachweis gegenüber Behörden und als Grundlage für kontinuierliche Verbesserungen im Arbeitsschutz.
Lieferantenverpflichtung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Arbeitsschutz-Konformitätserklärung des Lieferanten |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung, dass bei der Lieferung von Arbeitsmitteln alle arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt werden |
| Relevante Normen | DGUV-V 1 §2, §3; BetrSichV; ArbSchG |
| Pflichtinhalte | • schriftliche Zusicherung der Einhaltung aller relevanten Sicherheitsvorschriften |
| Verantwortlich | Auftraggeber (Einholung der Erklärung) |
| Praxis-Hinweise | Bestandteil des Beschaffungsprozesses und der Lieferantenqualifikation; dient der Übertragung und Dokumentation rechtlicher Pflichten im Rahmen des FM-Vertragsmanagements |
Erläuterung
Bei der Einbindung externer Lieferanten und Dienstleister muss der Betreiber sicherstellen, dass auch diese Unternehmen die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften erfüllen. Die Arbeitsschutz-Konformitätserklärung verpflichtet den Lieferanten, nur CE-konforme und sicherheitsgeprüfte Arbeitsmittel bereitzustellen, regelmäßige Wartungen durchzuführen und qualifiziertes Personal einzusetzen. Sie wird häufig als Teil des Liefer- oder Servicevertrags abgeschlossen. Diese Vereinbarung dokumentiert die Verpflichtung der Lieferanten zur Einhaltung der DGUV-Vorschriften, der BetrSichV und des ArbSchG und dient dem Betreiber als Nachweis bei Audits. Sie trägt dazu bei, Haftungsrisiken zu reduzieren und die Sicherheit im gesamten Lieferprozess zu gewährleisten.
