Mobile Hubarbeitsbühnen Innenbetrieb
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Mobile Hubarbeitsbühnen
Mobile Hubarbeitsbühnen im Innenbereich werden in technischen Anlagen, Logistikzonen, Verwaltungsgebäuden, Industriehallen sowie Sonderbereichen eingesetzt. Sie ermöglichen den Zugang zu hochgelegenen Arbeitsplätzen für Wartungs-, Installations- und Inspektionsaufgaben. Die Nutzung dieser Arbeitsmittel erfordert daher eine umfassende sicherheitstechnische Bewertung einschließlich Auswahlprozessen, regelmäßigen Prüfungen, Qualifikationsnachweisen der Bediener sowie vollständiger Herstellerangaben zur Konstruktion und Funktion. Die nachfolgende Outline beschreibt alle rechtsrelevanten Dokumenttypen, die erforderlich sind, um einen sicheren, betriebskonformen und auditfesten Einsatz von Hubarbeitsbühnen im Innenbereich zu gewährleisten.
Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach BetrSichV
- Ausnahmegenehmigung nach BetrSichV
- Prüfaufzeichnungen im technischen Betrie
- Auswahl einer geeigneten Hubarbeitsbühne
- Schriftliche Bedienberechtigung
- Bedienerausweis für Arbeitsmittel
- Bestellung Befähigter Personen
- Benutzerinformation gemäß Maschinen-Sicherheitsnorm
- Konstruktions- & Funktionsbeschreibung
- Bestellung von Koordinatoren (Fremdfirmen / Gefährdungsschnittstellen / Organisationssicherheit)
- Betriebs- und Wartungsanleitung des Herstellers
- Betriebsanweisung – Arbeitsmittel (nach BetrSichV)
- Betriebsanweisungen – Maschinenrecht
- Betriebsanweisung – Arbeitgeberpflicht für Hubarbeitsbühnen
- Hersteller-Bedienungsanleitung inkl. Betriebsanweisungen – Mobile Elevating Work Platforms
- Dokumentation zum vereinfachten Verfahren
- Dokumentation der durchgeführten Gefährdungsbeurteilungen
- Einbauerklärung für unvollständige Maschinen
- Festlegung der Anforderungen an befähigte Prüfpersonen
- Festlegung von Art, Umfang und Fristen der Prüfungen
- Fachkundenachweis zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
- Herstellerwartungsinformationen für Arbeitsmittel
- Hydraulik- oder Pneumatikplan
- Informationen für die Gefährdungsbeurteilung
- Notfallmaßnahmen im technischen Betrieb
- EU-Konformitäts-/Leistungserklärung (Maschine)
- Montageanleitung (unvollständige Maschinen)
- Unterweisungsprotokoll im technischen Betrieb
- Prüfbuch – Hubarbeitsbühnen
- Schutzkonzept – Indoor-Bühnen (spezifiziert)
- Schaltpläne – Indoor-Hubarbeitsbühnen
- Übersichtszeichnung / Maschinenzeichnung
- Unfall- und Schadensbericht
- Herstellerunterlagen zur Vorbereitung der Gefährdungsbeurteilung
- Spezielle technische Dokumente (unvollständige Maschinen)
- Nachweis über Schulung / Befähigung für mobile Arbeitsbühnen
- Dokumentation der regelmäßigen Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung
- Lieferantenpflichten im Arbeitsschutz
BetrSichV
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Antrag auf Befreiung von Pflichten der BetrSichV |
| Zweck & Geltungsbereich | Formale Beantragung alternativer Schutzmaßnahmen, falls Standardanforderungen technisch nicht vollständig umsetzbar sind |
| Relevante Standards | BetrSichV |
| Pflichtinhalte | • Benennung der zu ersetzenden Anforderungen |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis-Hinweise | Wird selten benötigt, jedoch relevant bei Sondermaschinen oder Einsätzen in beengten Innenbereichen. |
Erläuterung
Ausnahmen von Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind grundsätzlich nur in begründeten Einzelfällen zulässig. Der Arbeitgeber muss schriftlich bei der zuständigen Behörde einen Befreiungsantrag stellen. In diesem Antrag werden genau die Vorschriften benannt, von denen abgewichen werden soll, und es ist zu erläutern, warum die regulären Anforderungen technisch oder betrieblich nicht vollständig erfüllt werden können. Ein zentraler Bestandteil des Antrags ist eine detaillierte Gefährdungsbeurteilung (gemäß ArbSchG §3 und TRBS 1111), aus der hervorgeht, welche Gefährdungen bestehen und wie durch alternative Schutzmaßnahmen ein mindestens gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht wird. Erst nach schriftlicher Genehmigung durch die Behörde darf die Ausnahme umgesetzt werden. Ohne diese behördliche Zustimmung verstößt der Betrieb gegen die BetrSichV, was zu behördlichen Anordnungen, Bußgeldern oder im schlimmsten Fall zur Stilllegung der Hubarbeitsbühne führen kann.
Prüfaufzeichnungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüfprotokolle für Hubarbeitsbühnen gemäß TRBS 1201 |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der regelmäßigen sicherheitstechnischen und funktionalen Überprüfung |
| Relevante Standards | TRBS 1201, BetrSichV |
| Pflichtinhalte | • mechanische Prüfungen (Gelenke, Hubsystem, Stabilität) |
| Verantwortlich | Befähigte Person zur Prüfung von Hubarbeitsbühnen |
| Praxis-Hinweise | Pflicht jährlich sowie nach außergewöhnlichen Ereignissen (Anprall, Fehlfunktion, Umbau). |
Erläuterung
Prüfaufzeichnungen (Prüfprotokolle) dokumentieren, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsprüfungen an den Hubarbeitsbühnen regelmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Gemäß BetrSichV §14 und den Vorgaben der TRBS 1201 muss jede Hubarbeitsbühne – nach der Erstprüfung vor Inbetriebnahme – mindestens einmal jährlich (oder nach unvorhergesehenen Ereignissen) von einer „befähigten Person“ geprüft werden. In den Protokollen werden das Prüfdatum, der Umfang der Prüfung sowie festgestellte Mängel und die eingeleiteten Korrekturmaßnahmen festgehalten. Der beauftragte Prüfer (befähigte Person) bestätigt die Prüfung mit seiner Unterschrift und vermerkt den Termin für die nächste anstehende Überprüfung. Diese Dokumente müssen am Einsatzort der Bühne aufbewahrt und den Aufsichtsbehörden oder dem Unfallversicherungsträger auf Verlangen vorgelegt werden können. In der Praxis werden solche Prüfunterlagen oft auch digital in CAFM- oder Wartungssystemen abgelegt, um eine vollständige Nachweisführung und Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. Für Facility Manager sind diese Unterlagen essenziell, da sie einerseits die Betriebssicherheit der Bühne belegen und andererseits im Haftungsfall nachweisen, dass der Betreiber seine Prüfpflichten erfüllt hat.
geeigneten Hubarbeitsbühne
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Auswahlformular für mobile Hubarbeitsbühnen |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentierte Auswahl der technisch geeigneten Bühne für den konkreten Arbeitsauftrag |
| Relevante Standards | DGUV-I 208-019 |
| Pflichtinhalte | • Raumhöhe & Arbeitshöhe |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis-Hinweise | Besonders wichtig in Innenräumen, da Deckenlasten, Türen & Bodenbeschaffenheit entscheidend sind. |
Erläuterung
Das Auswahlformular dient dazu, vor dem Einsatz einer Hubarbeitsbühne systematisch zu überprüfen und zu dokumentieren, ob die gewählte Bühne für die geplante Aufgabe und Arbeitsumgebung geeignet ist. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (BetrSichV §3; TRBS 1111) werden alle einsatzrelevanten Bedingungen erfasst: Welche Arbeitshöhe und seitliche Reichweite sind erforderlich? Wie sind die Untergrundverhältnisse (eben/uneben, Tragfähigkeit) und gibt es besondere bauliche Einschränkungen (Deckenhöhen, Türöffnungen, feste Installationen)? Welche Witterungseinflüsse (z.B. Luftzug, Temperatur, Feuchtigkeit) sind zu berücksichtigen? Außerdem wird die benötigte Traglast festgelegt, einschließlich Personenzahl, Werkzeuge oder Material im Korb. Das Formular hält ebenfalls fest, dass nur entsprechend qualifiziertes Personal die Bühne bedienen darf – beispielsweise wird geprüft, ob der vorgesehene Bediener über einen gültigen Bedienerausweis verfügt. Durch die detaillierte Dokumentation der richtigen Bühnenauswahl (etwa eine Scherenbühne für senkrechte Arbeiten in der Halle oder eine Teleskopbühne für große seitliche Reichweiten) und die Einsatzparameter werden Fehlentscheidungen und Fehlanwendungen vermieden. Dieses Auswahlprotokoll sollte Teil der Unterlagen zur Gefährdungsbeurteilung sein und kann zudem für die Schulung der Mitarbeiter im korrekten Geräteeinsatz herangezogen werden.
Bedienberechtigung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Bedienerlaubnis für Hubarbeitsbühnen |
| Zweck & Geltungsbereich | Formale Erlaubnis zur Bedienung der jeweiligen Bühne |
| Relevante Standards | DGUV-I 208-019 |
| Pflichtinhalte | • Name des Bedieners |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis-Hinweise | Ohne schriftliche Erlaubnis darf keine HUB in Innenräumen betrieben werden. |
Erläuterung
Eine schriftliche Bedienberechtigung ist zwingend erforderlich, damit ein Mitarbeiter eine bestimmte Hubarbeitsbühne bedienen darf. Gemäß ArbSchG §12 und DGUV Vorschrift 1 dürfen nur geeignete und unterwiesene Personen mit dem Betrieb gefährlicher Arbeitsmittel beauftragt werden. In diesem Dokument bestätigt der Arbeitgeber, dass der genannte Mitarbeiter die notwendige Ausbildung und Unterweisung für die jeweilige Bühnentypen erhalten hat. Üblicherweise enthält die Beauftragung den vollständigen Namen des Bedieners, die geprüfte Qualifikation, die zulässigen Maschinentypen oder -kategorien, den Geltungsbereich (z.B. Einsatzorte) und die Dauer der Erlaubnis. Das Dokument wird vom verantwortlichen Vorgesetzten oder Unternehmer unterschrieben. BG-Prüfer, Sicherheitsfachkräfte oder Aufsichtsbehörden fordern diese Erlaubnis regelmäßig ein. Fehlt eine solche schriftliche Beauftragung, darf die Hubarbeitsbühne keinesfalls betrieben werden. Die Dokumentation der Bedienerlaubnis dient zudem dazu, die Verantwortlichkeiten klar zuzuordnen und Haftungsrisiken zu reduzieren, da im Schadensfall nachgewiesen werden kann, dass nur entsprechend befähigtes Personal eingesetzt wurde.
Bedienerausweis
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Bedienerausweis für Hubarbeitsbühnen |
| Zweck & Geltungsbereich | Portable Legitimation der Qualifikation des Bedieners |
| Relevante Standards | DGUV-I 208-019 |
| Pflichtinhalte | • Lichtbild |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis-Hinweise | Muss am Einsatzort mitgeführt werden – analog zum Flurförderzeugschein. |
Erläuterung
Der Bedienerausweis ist ein persönlicher Qualifikationsnachweis (meist im Scheckkartenformat mit Lichtbild) für die Bedienung von Hubarbeitsbühnen. Nach erfolgreicher Schulung gemäß DGUV Grundsatz 308-008 wird der Ausweis ausgestellt und dokumentiert, für welche Bühnenarten und -kategorien der Bediener berechtigt ist. Üblicherweise enthält er neben den persönlichen Daten ein Foto, den Namen der ausstellenden Stelle oder Schulungsanbieter, das Datum der Ausbildung sowie bei Bedarf ein Gültigkeits- oder Auffrischungsdatum. Rechtlich ist der Ausweis nicht ausdrücklich vorgeschrieben, doch verlangt die BetrSichV (§12), dass nur unterwiesene Personen Arbeitsmittel bedienen dürfen. In der Praxis hat sich der Ausweis als anerkannter Branchenstandard etabliert, um diese Befähigung nachzuweisen. Er muss am Einsatzort mitgeführt werden – insbesondere bei Arbeitseinsätzen auf fremden Baustellen oder bei Kontrollen durch Berufsgenossenschaft und Sicherheitsfachkräfte. Nach wesentlichen technischen Änderungen an den Geräten oder längeren Pausen ist es ratsam, eine Auffrischungsschulung durchzuführen und den Ausweis entsprechend zu aktualisieren. Im Unfallfall dient der Ausweis als Beleg dafür, dass der Mitarbeiter fachkundig war – ein wichtiger Aspekt bei Ermittlungen und Haftungsfragen.
Befähigter Personen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Bestellung „Befähigte Person – Hubarbeitsbühnenprüfung“ |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung fachkundiger Prüfungen gemäß BetrSichV & TRBS |
| Relevante Standards | VDI 4068-1, BetrSichV |
| Pflichtinhalte | • Fachkenntnisse (Mechanik, Elektrik, Hydraulik) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis-Hinweise | Prüfungen ohne Bestellung gelten als rechtlich unwirksam. |
Erläuterung
Der Arbeitgeber muss Personen schriftlich bestellen, die die wiederkehrenden Prüfungen an den Hubarbeitsbühnen durchführen. Die BetrSichV definiert in §2 Abs.6 die „zur Prüfung befähigte Person“ als jemanden mit besonderen Fachkenntnissen (z.B. in Mechanik, Elektrik und Hydraulik), die durch Ausbildung, Erfahrung und aktuelle Tätigkeit erworben wurden. Die Anforderungen an diese Befähigung sind in der TRBS 1203 weiter beschrieben. In der Bestellungsurkunde wird festgehalten, welche Person mit welchen Prüfaufgaben betraut ist (z.B. „jährliche Prüfung von Hubarbeitsbühnen nach BetrSichV“), sowie ihre Qualifikationen oder durchgeführten Schulungen. Durch die Unterschrift des Arbeitgebers wird die Verantwortung offiziell übertragen. Fehlt eine solche formale Bestellung, gelten die durchgeführten Prüfungen rechtlich als unwirksam. Die Urkunde wird zu den Arbeitsschutzunterlagen des Betriebs genommen und muss bei Audits oder behördlichen Kontrollen vorgelegt werden können. Facility Manager sollten darauf achten, dass die benannten Prüfer ihre Fachkunde durch regelmäßige Fortbildungen erhalten und dass eine Bestellung widerrufen wird, sobald die Person die erforderliche Qualifikation nicht mehr erfüllt – so ist die rechtssichere Prüfung aller Arbeitsmittel stets gewährleistet.
Maschinen-Sicherheitsnorm
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Benutzerinformation für Maschinen |
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung der vom Hersteller dokumentierten Restrisiken & Bedienhinweise |
| Relevante Standards | DIN EN ISO 12100 |
| Pflichtinhalte | • Restrisiken (Strom, Quetschen, Absturz) |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praxis-Hinweise | Grundlage für interne Betriebsanweisungen & Schulungen. |
Erläuterung
Die DIN EN ISO 12100 ist die grundlegende Sicherheitsnorm für Maschinen. Auf dieser Basis stellt der Hersteller für jede Hubarbeitsbühne eine umfassende Benutzerinformation oder Betriebsanleitung bereit. Diese Dokumente listen alle ermittelten Restrisiken auf (beispielsweise Gefahren durch elektrische Anlagen, Quetschstellen oder Absturz) und geben eine ausführliche Bedienanleitung. Sie enthalten auch Hinweise zu Wartungs- und Serviceintervallen sowie Anweisungen für Transport, Aufstellung oder Abstellung der Bühne im Innenbereich, etwa zum Anheben oder Sichern der Maschine. Zusätzlich werden sichere Befestigungs- und Anschlagpunkte für Transport oder Zwischenlagerung angegeben. Diese Herstellerinformationen bilden die Grundlage für die betrieblichen Betriebsanweisungen und Schulungen. Facility Manager müssen sicherstellen, dass diese Hinweise in die internen Unterweisungen und Anweisungen einfließen, damit das Bedienpersonal über die verbleibenden Gefährdungen und die sicheren Arbeitsabläufe informiert ist.
Funktionsbeschreibung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Beschreibung der Konstruktion & Funktion |
| Zweck & Geltungsbereich | Herstellerdokument zur sicherheitstechnischen Bewertung der Bühne |
| Relevante Standards | DGUV-G 308-002 |
| Pflichtinhalte | • Aufbau & Bauteile |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praxis-Hinweise | Essentiell für befähigte Personen zur Prüfung und Instandhaltung. |
Erläuterung
Der Hersteller stellt für jede Hubarbeitsbühne eine detaillierte „Aufbau- und Funktionsbeschreibung“ oder technische Dokumentation bereit. Darin sind alle sicherheitstechnisch relevanten Konstruktionsdetails der Bühne festgehalten: etwa ein Übersichtsriss des Aufbaus und der einzelnen Bauteile, die Beschreibung des elektrischen und hydraulischen Antriebs- und Steuerungssystems, sowie Angaben zu verbauten Sicherheitsfunktionen (Not-Aus, Überlastsicherung, Neigungs-/Neigungssensoren etc.) und den zulässigen Bewegungsgrenzen (z.B. maximale Hublänge, Drehwinkel). Auch die Prinzipien für die Standfestigkeit (etwa Stabilisatoren, Plattformgeometrie) sind aufgeführt. Diese ausführlichen Angaben sind unerlässlich, damit befähigte Personen die Bühne fachgerecht prüfen und warten können. Die Konstruktionsbeschreibung ist Teil der CE-Konformitätsunterlagen (gemäß DGUV Grundsatz 308-002) und wird bei der CE-Kennzeichnung angelegt. Fehlen diese Informationen, kann eine normgerechte Prüfung oder Instandsetzung nicht erfolgen. Techniker, Sicherheitsbeauftragte und Prüfingenieure müssen Zugriff auf dieses Dokument haben, um nachvollziehen zu können, wie die Bühne konstruiert ist und um notwendige Maßnahmen sicherheitsgerecht durchzuführen.
Gefährdungsschnittstellen / Organisationssicherheit
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Bestellurkunde Koordinator(en) für Arbeiten mit Hubarbeitsbühnen |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellen eines sicheren Zusammenwirkens aller beteiligten Parteien (Facility Management, Fremdfirmen, Elektro- und Brandschutzdienstleister) bei gleichzeitigen oder sich überschneidenden Tätigkeiten |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV, GefStoffV, DGUV-Information 215-830 |
| Pflichtelemente | • Bezeichnung der Verantwortlichen und deren Weisungsbefugnis
|
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Unternehmer |
| Praktische Hinweise | Koordinatoren sind besonders dann erforderlich, wenn im Innenbereich mehrere Gewerke gleichzeitig arbeiten, z. B. Instandhaltung an Hallendecken, Arbeiten über Personen oder parallele Fremdfirmeneinsätze. Sie müssen mit Weisungsbefugnis ausgestattet werden und Gefahrenschwerpunkte koordinieren. |
Erläuterung
Die DGUV-Information 215-830 fordert, dass Auftraggeber und Fremdunternehmer bei gegenseitigen Gefährdungen eine koordinierende Person bestimmen, die mit Weisungsbefugnis ausgestattet ist. Der Koordinator erstellt Arbeitsablaufpläne, legt Gefahrenbereiche fest und stimmt vor Arbeitsbeginn Schutzmaßnahmen ab. Er überwacht die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen und greift ein, wenn Bestimmungen missachtet werden. Im FM-Kontext dient die Bestellurkunde als Nachweis der Benennung und der Kompetenzen des Koordinators und sollte in der Betreiberakte dokumentiert werden.
Wartungsanleitung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Hersteller-Betriebs- und Wartungsanleitung für Hubarbeitsbühnen |
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung aller sicherheits- und funktionsrelevanten Informationen des Herstellers zur bestimmungsgemäßen Verwendung der Hubarbeitsbühne |
| Relevante Regelwerke | DGUV-Grundsatz 308-002, Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, zukünftig EU-Maschinenverordnung 2023/1230 |
| Pflichtelemente | • Beschreibung der Maschine, technische Daten und CE-Konformitätserklärung |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praktische Hinweise | Die Betriebs- und Wartungsanleitung ist Pflichtdokument für Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Prüfplan und Instandhaltung. Sie muss vollständig vorliegen und stets bei der Bühne mitgeführt werden. |
Erläuterung
Der DGUV-Grundsatz 308-002 unterscheidet zwischen Prüfungen durch den Hersteller und Prüfungen durch den Betreiber. Die Betriebs- und Wartungsanleitung enthält alle Informationen, die der Hersteller für die sichere Bedienung bereitstellen muss. Dazu gehören Angaben zu möglichen Gefährdungen, Restrisiken sowie die notwendigen Schutzmaßnahmen. Da der Hersteller die spezifischen Einsatzbedingungen vor Ort nicht kennt, ist die Anleitung Grundlage für die vom Betreiber zu erstellende Betriebsanweisung (siehe 1.3). Die Anleitung ist auch Basis für die Erst- und Wiederholungsprüfungen nach DGUV 308-002 sowie für den Nachweis der CE-Konformität.
Betriebsanweisung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Betriebsanweisung für Hubarbeitsbühnen |
| Zweck & Geltungsbereich | Festlegung der sicheren Anwendung im konkreten Betrieb unter Berücksichtigung der örtlichen Bedingungen und der Gefährdungsbeurteilung |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV, TRBS 2111 Teil 4, DGUV-Information 208-019 |
| Pflichtelemente | • Bestimmungsgemäße Verwendung und zulässige Einsatzbedingungen
|
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praktische Hinweise | Die Betriebsanweisung muss in der Landessprache des Bedieners verfasst sein und den Beschäftigten zugänglich gemacht werden. Sie bildet zusammen mit der Gefährdungsbeurteilung die Grundlage für die Unterweisung und muss regelmäßig geprüft und angepasst werden. |
Erläuterung
Nach § 3 Abs. 3 BetrSichV muss der Arbeitgeber für jedes Arbeitsmittel eine spezifische Betriebsanweisung erstellen. Die TRBS 2111 Teil 4 konkretisiert diese Pflicht für mobile Arbeitsmittel und fordert die Ermittlung von Gefährdungen sowie technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen. Die DGUV-Information 208-019 enthält Muster für Betriebsanweisungen und nennt beispielhaft Inhalte: Gefährdungen durch Umsturz, Absturz, Quetschen und Strom sowie Maßnahmen zur sicheren Bedienung. Diese Betriebsanweisung ergänzt die Herstelleranleitung und passt sie an die örtlichen Gegebenheiten an. Sie ist Grundlage für Unterweisungen und muss regelmäßig überprüft und dokumentiert werden.
Maschinenrecht
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Maschinenspezifische Betriebsanleitung gemäß EU-Maschinenrecht |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung, dass die Maschine den europäischen Anforderungen an Sicherheit und Funktion entspricht. Die Anleitung dokumentiert die Risikobeurteilung, CE-Konformität und technische Schutzmaßnahmen für die spezifische Hubarbeitsbühne. |
| Relevante Regelwerke | DIN EN 12693 (Maschinen für Kälteanlagen und Wärmepumpen), DIN EN ISO 12100 (Risikobeurteilung und Risikominderung), EU-Verordnung 2023/1230 (ersetzt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG), 9. ProdSV (Maschinenverordnung), DIN EN 809 (Sicherheit von Pumpen) |
| Pflichtelemente | • Nachweis der CE-Konformität und EG-Konformitätserklärung |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praktische Hinweise | Die maschinenspezifische Betriebsanleitung ist Bestandteil der technischen Dokumentation nach EU-Maschinenrecht. Sie muss dem Betreiber vollständig vorliegen; ohne diese Unterlage dürfen Prüfungen, Abnahmen und Wiederholungsprüfungen nicht durchgeführt werden. Die EU-Maschinenverordnung 2023/1230 ersetzt ab 20. Januar 2027 die Maschinenrichtlinie; während der Übergangszeit gelten beide Regelwerke parallel. |
Erläuterung
Die DIN EN ISO 12100 beschreibt systematisch die Risikobeurteilung von Maschinen. Hersteller müssen Risiken ermitteln, Schutzmaßnahmen planen und Restrisiken dokumentieren. Die europäische Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bildet zusammen mit der deutschen 9. ProdSV die rechtliche Grundlage für Konstruktion und Inverkehrbringen von Maschinen; ab Januar 2027 gilt die neue EU-Maschinenverordnung 2023/1230. Diese enthält erweiterte Anforderungen zur Digitalisierung, Cybersecurity und funktionalen Sicherheit. Die maschinenspezifische Betriebsanleitung dokumentiert, dass die Hubarbeitsbühne diese Anforderungen erfüllt. Für den Betreiber ist sie ein zentrales Nachweisdokument im Prüf- und Abnahmeprozess.
Arbeitgeberpflicht für Hubarbeitsbühnen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Arbeitgeber-Betriebsanweisung für Hubarbeitsbühnen |
| Zweck & Geltungsbereich | Festlegung spezifischer Handlungs- und Sicherheitsregeln für Bedienpersonen, einschließlich Anforderungen an Qualifikation und Verhalten beim Einsatz von Hubarbeitsbühnen im Innenbereich. |
| Relevante Regelwerke | DGUV-Information 208-019, DGUV-Grundsatz 308-008 (Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen), BetrSichV |
| Pflichtelemente | • Anforderungen an die Bediener (Mindestalter, körperliche Eignung, Befähigungsnachweis) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praktische Hinweise | Bediener dürfen Hubarbeitsbühnen nur nach schriftlicher Beauftragung und erfolgreicher Qualifikation bedienen. Die DGUV-Information 208-019 fordert eine jährlich zu wiederholende Unterweisung; vor jeder neuen Tätigkeit oder bei Änderung der Arbeitsbedingungen ist erneut zu unterweisen. Die Betriebsanweisung ist praxisnah zu formulieren und muss am Einsatzort verfügbar sein. |
Erläuterung
Die DGUV-Information 208-019 konkretisiert die Anforderungen für den sicheren Umgang mit Hubarbeitsbühnen. Sie schreibt vor, dass der Unternehmer nur geeignetes, qualifiziertes Personal einsetzen darf und dieses regelmäßig unterweisen muss. Neben der maschinenspezifischen Einweisung ist eine allgemeine Unterweisung erforderlich, die Gefährdungen und Schutzmaßnahmen erläutert. Bedienpersonen müssen vor dem Einsatz Sicht- und Funktionsprüfungen durchführen und bei Störungen oder Gefahren unverzüglich sichere Zustände herstellen. Die jährliche Unterweisungspflicht und der schriftliche Nachweis der Beauftragung sind verbindlicher Bestandteil des Arbeitsschutzes.
Mobile Elevating Work Platforms
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Originale Hersteller-Bedienungsanleitung inkl. Betriebsanweisungen |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der sicheren Verwendung, Lastgrenzen, Funktionen, Sicherheitsausstattung und Notbedienung für mobile Hubarbeitsbühnen gemäß den Normen DIN EN 280-1/-2 |
| Relevante Regelwerke | DGUV-Information 208-019, DIN EN 280-1:2022 und DIN EN 280-2 |
| Pflichtelemente | • Traglastdiagramme und Lastmomentbegrenzungen |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praktische Hinweise | Die Norm DIN EN 280 legt die technischen Sicherheitsanforderungen und Prüfungen für mobile Hubarbeitsbühnen fest. Die Bedienungsanleitung muss vor der ersten Inbetriebnahme vollständig vorliegen und dem Betreiber übergeben werden. Sie dient als Referenz für alle Prüfungen und für die Erstellung der Betriebsanweisung. |
vereinfachten Verfahren
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Dokumentation „Vereinfachtes Prüfverfahren“ |
| Zweck & Geltungsbereich | Anwendung eines vereinfachten Prüfprozesses, sofern die Gefährdungsbeurteilung eine geringe Gefährdungslage ergibt |
| Relevante Normen | BetrSichV |
| Kernelemente | • Begründung für die Anwendung |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praktische Hinweise | Besonders relevant bei baugleichen kleinen Indoor‐Bühnen mit geringer Gefährdung |
Erläuterung
Ein vereinfachtes Prüfverfahren kann nach BetrSichV angesetzt werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung nachweislich ein geringes Gefährdungspotenzial ergibt. In solchen Fällen werden Prüfumfang und Prüffristen reduziert, wobei gleichwertige Sicherheitsmaßnahmen (z. B. erhöhte Sichtkontrollen oder organisatorische Maßnahmen) vorzusehen sind. Der Arbeitgeber muss die Entscheidung begründen und dokumentieren. Dieses Dokument ist optional, ermöglicht jedoch eine effizientere Nutzung von Prüfressourcen, ohne den Schutzniveauverlust hinzunehmen.
durchgeführten Gefährdungsbeurteilungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Gefährdungsbeurteilung (GBU) – Mobile Hubarbeitsbühnen Indoor |
| Zweck & Geltungsbereich | Systematische Analyse aller Gefahren und Ableitung von Schutzmaßnahmen für die Nutzung mobiler Hubarbeitsbühnen im Innenbereich |
| Relevante Normen | BetrSichV |
| Kernelemente | • mechanische Gefahren (Heben, Senken, Quetschen) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praktische Hinweise | Gefährdungsbeurteilungen sind regelmässig zu aktualisieren (jährlich, anlassbezogen oder bei technischen/organisatorischen Änderungen) |
Erläuterung
Die Gefährdungsbeurteilung bildet das Fundament für alle weiteren Dokumente. Sie muss sämtliche relevanten Gefährdungen identifizieren: mechanische Quetsch- und Schergefahren durch Hub- und Fahrbewegungen, Risiken des Umkippens infolge unzureichender Standsicherheit, Gefährdungen durch elektrische Komponenten, hydraulische und pneumatische Drucksysteme sowie die besonderen Bedingungen beengter Räume. Die Gefährdungsbeurteilung muss auch Notfallmaßnahmen wie Senkeinrichtungen und Not-Stopps berücksichtigen. Sie ist zu dokumentieren und fortzuschreiben; ihre Ergebnisse bestimmen die Prüffristen und Unterweisungsinhalte.
Einbauerklärung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Einbauerklärung für unvollständige Maschinen |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der Konformität, wenn die Hubarbeitsbühne als unvollständige Maschine Teil einer größeren Anlage ist |
| Relevante Normen | Maschinenrichtlinie 2006/42/EG |
| Kernelemente | • Herstellerangaben (Name, Anschrift, verantwortliche Person) |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praktische Hinweise | Erforderlich bei Sonderaufbauten oder Integration in Regalsysteme, Medienanlagen oder Werkstattstrukturen |
Erläuterung
Die Einbauerklärung gemäss Anhang II der Maschinenrichtlinie ist notwendig, wenn eine Hubarbeitsbühne nicht eigenständig betrieben wird, sondern Bestandteil einer übergeordneten Maschine ist. Der Hersteller bestätigt, dass die unvollständige Maschine die relevanten Sicherheitsanforderungen erfüllt und beschreibt eventuelle Restrisiken. Darüber hinaus erklärt er, dass die Maschine erst nach Einbau in die Gesamtanlage in Betrieb genommen werden darf und erst dann eine vollständige Konformitätserklärung ausgestellt werden kann. Ohne diese Erklärung darf der Betreiber die Anlage nicht rechtmässig betreiben.
befähigte Prüfpersonen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Festlegung „Befähigte Person zur Prüfung“ |
| Zweck & Geltungsbereich | Definition der Qualifikationsanforderungen an Prüfpersonen für mobile Hubarbeitsbühnen |
| Relevante Normen | BetrSichV, TRBS 1203, DGUV Grundsatz 308-002 |
| Kernelemente | • abgeschlossene technische Berufsausbildung oder gleichwertiges Studium |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praktische Hinweise | Qualifikationsanforderungen sind im FM-System zu dokumentieren; diese Nachweise werden in Audits regelmäßig überprüft |
Erläuterung
Nur qualifiziertes Prüfpersonal darf sicherheitsrelevante Prüfungen durchführen. Die TRBS 1203 konkretisiert die Anforderungen: Neben einer einschlägigen Ausbildung müssen Prüfer Erfahrung im Umgang mit den zu prüfenden Arbeitsmitteln nachweisen und ihre Kenntnisse durch fortlaufende berufliche Tätigkeiten aktuell halten. Die DGUV-Grundsätze fordern zudem umfassende Kenntnisse über hydraulische und pneumatische Komponenten sowie über die aktuellen DGUV-Regelwerke. Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, welche Personen diese Anforderungen erfüllen, und sie als befähigte Personen schriftlich zu bestellen. Unabhängigkeit ist Voraussetzung; Prüfer dürfen keiner fachfremden Weisung unterliegen.
Fristen der Prüfungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüf- und Intervallplan |
| Zweck & Geltungsbereich | Übersicht aller turnusmäßigen Prüfungen inklusive Prüffristen und Prüfumfänge |
| Relevante Normen | BetrSichV, DGUV Regeln 100-500 und 100-501 |
| Kernelemente | • Erstprüfung vor Inbetriebnahme durch Sachkundige |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praktische Hinweise | Der Plan ist in CAFM- und Wartungssysteme zu integrieren; Prüfnachweise und Wartungsprotokolle sind aufzubewahren |
Erläuterung
Die Festlegung von Prüfarten, -umfängen und Fristen gewährleistet einen rechtskonformen und sicheren Betrieb. Nach § 3 Abs. 6 BetrSichV sind Prüffristen aus der Gefährdungsbeurteilung abzuleiten. Die DGUV-Regeln empfehlen, mobile Hubarbeitsbühnen spätestens alle zwölf Monate von einer befähigten Person prüfen zu lassen und kürzere Intervalle zu wählen, wenn die Gefährdungsbeurteilung dies erfordert. Zusätzlich sind vor jeder Nutzung Sichtkontrollen durchzuführen, um offensichtliche Mängel (Leckagen, Beschädigungen, unzureichende Standsicherheit) zu erkennen. Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren; Mängel sind vor erneuter Nutzung zu beseitigen. Die Prüfungsergebnisse und Aufzeichnungen müssen bis zur nächsten Prüfung verfügbar sein und bei Vermietung mitgeführt werden.
Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Fachkundenachweis GBU |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis, dass die Gefährdungsbeurteilung durch eine fachkundige Person erstellt wurde |
| Relevante Normen | BetrSichV |
| Kernelemente | • Schulungszertifikate für Arbeitsschutz und Gefährdungsbeurteilung |
| Verantwortlich | Bildungsanbieter (z. B. DGUV-akreditierte Ausbildungsstätten) |
| Praktische Hinweise | Bestandteil jeder vollständigen Betreiberakte; Zertifikate sollten aktuell gehalten und bei Audits vorgelegt werden |
Erläuterung
Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung verlangt Fachkunde. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Person, die die Beurteilung erstellt, über ausreichende arbeitsmittelbezogene Erfahrung, rechtliche Kenntnisse (BetrSichV, ArbSchG, DGUV-Regelwerk) und eine einschlägige Qualifikation verfügt. Dies wird in der Regel durch Schulungszertifikate dokumentiert. Ohne einen solchen Nachweis kann die Gefährdungsbeurteilung im Schadensfall als mangelhaft angesehen werden.
Herstellerwartungsinformationen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Hersteller-Wartungsvorgaben |
| Zweck & Geltungsbereich | Vorgabe aller Wartungen & Inspektionen, die den sicheren Zustand der Maschine während ihres gesamten Lebenszyklus gewährleisten |
| Relevante Normen | BetrSichV |
| Kernelemente | • Wartung der Hydraulik/Pneumatik (Ölwechsel, Filter, Dichtheitsprüfung) |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praktische Hinweise | Herstellerinformationen sind verbindlich und haben Vorrang vor internen Vorgaben; sie bilden die Basis für Wartungspläne und Lebenszyklusplanung |
Erläuterung
Die Wartungsvorgaben des Herstellers haben gesetzliche Priorität. Gemäß BetrSichV muss der Betreiber die sicherheitstechnischen Hinweise des Herstellers einhalten und in die betriebliche Instandhaltungsorganisation integrieren. Dazu gehören regelmäßige Kontrollen von Hydrauliköl und Druckspeichern, der Austausch von Verschleißteilen, die Überprüfung elektrischer Einrichtungen sowie die Dokumentation der durchgeführten Arbeiten. Abweichungen oder Verlängerungen von Wartungsintervallen sind nur zulässig, wenn sie in der Gefährdungsbeurteilung begründet und durch zusätzliche Maßnahmen kompensiert werden.
oder Pneumatikplan
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Hydraulik-/Pneumatikplan |
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung der sicherheitsrelevanten Drucksysteme der Hubarbeitsbühne |
| Relevante Normen | DGUV Grundsatz 308-002 |
| Kernelemente | • Leitungswege und Schaltpläne |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praktische Hinweise | Unverzichtbar für Fehlersuche, Instandhaltung und jährliche Sicherheitsprüfungen |
Erläuterung
Hydraulik- und Pneumatiksysteme stellen bei Hubarbeitsbühnen eine wesentliche Unfallquelle dar. Der DGUV-Grundsatz 308-002 fordert, dass für jede Bühne ein vollständiger Hydraulik- bzw. Pneumatikplan mit Stückliste und erläuternden Angaben bereitgestellt wird. Dieser Plan gibt Auskunft über alle Leitungswege, Ventile und Sicherheitseinrichtungen und ermöglicht es befähigten Personen, Prüfpunkte zu identifizieren und Dichtheitsprüfungen sowie Druckmessungen fachgerecht durchzuführen. Ohne einen solchen Plan können die gesetzlichen Prüfungen nicht vollständig durchgeführt werden.
Gefährdungsbeurteilung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Informationsgrundlagen zur Gefährdungsbeurteilung |
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung technischer, betrieblicher und umgebungsbezogener Daten als Basis für die Gefährdungsbeurteilung |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV |
| Wesentliche Inhalte | • technische Gerätedaten |
| Verantwortlich | Betreiber bzw. technische Leitung |
| Praktische Hinweise | Muss vor Erstellung jeder Gefährdungsbeurteilung vollständig vorliegen und regelmäßig aktualisiert werden. |
Erläuterung
Die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV ist die Grundlage für die sichere Bereitstellung der Bühne. Der Betreiber muss alle relevanten technischen Daten, Einsatzgrenzen und Umgebungsbedingungen erfassen, um die Gefahren systematisch zu bewerten. Dazu zählen die Tragfähigkeit des Untergrunds, maximal zulässige Lasten, die Batterie- und Ladestrategie sowie die geplanten Verkehrswege. Die TRBS 1111 konkretisiert das Vorgehen und verlangt, auch Störungen und Notfälle in die Betrachtung einzubeziehen. Zusätzlich empfiehlt die DGUV-Information, den Einsatzzweck genau zu analysieren und die Bühne entsprechend der örtlichen Bedingungen auszuwählen und zu dimensionieren. Die Dokumentation dient als Nachweis gegenüber Aufsichtsbehörden und wird bei Prüfungen eingefordert.
Notfallmaßnahmen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Notfall- und Störfallanweisung für Indoor-Hubarbeitsbühnen |
| Zweck & Geltungsbereich | Vorgaben für Notablass, Störungen, Personeneinschluss und Abweichungen vom Normalbetrieb |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV |
| Wesentliche Inhalte | • Notablassmechanismus (manuelle Absenkung bei Strom- oder Hydraulikausfall) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praktische Hinweise | Muss Bestandteil der jährlichen Unterweisung sein und am Einsatzort zugänglich gehalten werden. |
Erläuterung
Gemäß § 11 BetrSichV hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass Personen im Notfall rasch gerettet werden können. Die Notfall- und Störfallanweisung beschreibt die Bedienung des Notablasses, das Verhalten bei technischen Ausfällen und die Maßnahmen bei Brand oder Stromschlag. Sie legt fest, welche Meldestellen zu informieren sind und wie die Kommunikation mit Rettungsdiensten erfolgt. Diese Anweisung muss in die jährliche Unterweisung integriert werden, damit die Beschäftigten auch in Stresssituationen regelkonform handeln können. Sie ist am Arbeitsplatz auszuhängen oder digital verfügbar zu halten, damit sie im Notfall schnell gefunden wird.
Leistungserklärung (Maschine)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | EU-Konformitätserklärung / Leistungserklärung |
| Zweck & Geltungsbereich | Rechtlicher Nachweis der Maschinenkonformität und Voraussetzung für das Bereitstellen der Bühne |
| Relevante Regelwerke | Verordnung (EU) 2023/1230, 9. ProdSV |
| Wesentliche Inhalte | • Herstellerangaben (Name, Anschrift, Bevollmächtigter) |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praktische Hinweise | Ohne Konformitäts-/Leistungserklärung gilt die Bühne als nicht bereitstellbar. Das Dokument muss während der gesamten Nutzungsdauer verfügbar sein. |
Erläuterung
Die EU-Konformitätserklärung bestätigt, dass die Bühne alle anwendbaren Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der EU-Maschinenverordnung einhält und mit der CE-Kennzeichnung versehen ist. Sie muss Angaben zum Hersteller, zum Modell, zu verwendeten Normen und zu etwaigen nationalen Normen enthalten und eine rechtsverbindliche Unterschrift tragen. Diese Erklärung ist Teil der technischen Dokumentation, muss dem Betreiber ausgehändigt werden und bei Aufsichtsprüfungen vorgelegt werden können. Sie ist zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen aufzubewahren. Ohne diese Bescheinigung darf die Bühne nicht betrieben werden.
Montageanleitung für unvollständige
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Montage- und Integrationsanleitung |
| Zweck & Geltungsbereich | Vorgaben für den Einbau, die Integration oder Ergänzung der Bühne in Systeme und Bauwerke |
| Relevante Regelwerke | Verordnung (EU) 2023/1230, DIN EN 809 |
| Wesentliche Inhalte | • technische Integrationsbedingungen (Befestigungspunkte, Antriebs- und Steuerungsschnittstellen) |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praktische Hinweise | Insbesondere bei Sonderinstallationen oder Integration in Gebäudestrukturen zu beachten; Montageanleitung muss der unvollständigen Maschine beiliegen. |
Erläuterung
Unvollständige Maschinen, die erst durch Einbau in eine Gesamtanlage funktionsfähig werden, unterliegen besonderen Anforderungen. Der Hersteller muss eine Montageanleitung bereitstellen, die beschreibt, unter welchen Bedingungen die Maschine sicher integriert werden kann. Sie enthält Hinweise zur Befestigung, zur Auslegung der Anschlüsse, zu notwendigen Schutzsystemen und zur verbleibenden Restgefahren. Diese Montageanleitung ist mit der EU-Montageerklärung zu kombinieren und in der Sprache des Montagepersonals bereitzustellen. Nur wenn sie befolgt wird, bleibt die Gesamtanlage konform und sicher.
Unterweisungsprotokoll
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Unterweisungsnachweis Bedienpersonal |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der qualifizierten Einweisung in die sichere Bedienung und Nutzung der Bühne |
| Relevante Regelwerke | BetrSichV |
| Wesentliche Inhalte | • Bedienung und Steuerlogik der Bühne |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praktische Hinweise | Die Unterweisung ist vor der ersten Benutzung und anschließend mindestens jährlich sowie bei Änderungen am Gerätetyp zu wiederholen. Datum und Teilnehmende müssen dokumentiert werden. |
Erläuterung
Die Unterweisung verpflichtet den Arbeitgeber, das Bedienpersonal anhand der Gefährdungsbeurteilung über bestehende Gefahren, Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln zu informieren. Nach § 12 BetrSichV hat diese Schulung vor der ersten Nutzung und mindestens jährlich zu erfolgen; sie umfasst auch das Vorgehen bei Fehlfunktionen und Unfällen. Die Schulungsinhalte müssen schriftlich festgehalten werden; das Unterweisungsprotokoll dient als Nachweis gegenüber der Berufsgenossenschaft. Die DGUV-Information betont, dass Unterweisungen sowohl praktische Einweisungen als auch theoretische Kenntnisse wie das Lesen von Lastdiagrammen und das Verstehen der Steuerung umfassen müssen. Das Protokoll ist am Einsatzort aufzubewahren.
Hubarbeitsbühnen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüfbuch / Anlagenbuch für Indoor-Hubarbeitsbühnen |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation aller Sicherheits-, Funktions- und Sichtprüfungen sowie Reparaturen |
| Relevante Regelwerke | DGUV-G 308-003, DGUV-G 308-002 |
| Wesentliche Inhalte | • tägliche Sichtprüfungen (z. B. Funktionskontrolle, Sichtprüfung der Schutzeinrichtungen) |
| Verantwortlich | Hersteller (stellt das Grundbuch zur Verfügung), Betreiber (führt die Einträge fort) |
| Praktische Hinweise | Das Prüfbuch ist der „Lebenslauf“ der Maschine. Prüfer und Aufsichtsbehörden verlangen es zu Beginn jeder Prüfung. Es darf nicht manipuliert werden und muss lückenlos geführt werden. |
Erläuterung
Das Prüfbuch dokumentiert den vollständigen Lebenszyklus der Arbeitsbühne – beginnend mit der Erstinbetriebnahme über sämtliche wiederkehrenden Prüfungen, außerordentlichen Prüfungen, Reparaturen und Nachrüstungen. Der Hersteller liefert das Grundbuch, das u. a. eine EU-Konformitätserklärung, Prüfbescheinigungen und den Bericht der Erstprüfung enthält. Der Betreiber ergänzt die Ergebnisse der täglichen Sichtprüfung und der regelmäßigen Prüfungen. Nach DGUV-Grundsatz müssen diese Prüfungen von fachkundigen Personen durchgeführt werden; die Prüffristen richten sich nach der Gefährdungsbeurteilung und TRBS 1201. Das Prüfbuch ist bei jedem Standortwechsel mitzuführen und kann in Papier- oder digitaler Form vorliegen.
Indoor-Bühnen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Indoor-Schutzkonzept Hubarbeitsbühnen |
| Zweck & Geltungsbereich | Ergänzung der allgemeinen Schutzmaßnahmen um indoor-spezifische Risiken |
| Relevante Regelwerke | TRBS 1111, TRBS 1115 |
| Wesentliche Inhalte | • enge Verkehrswege und Einschränkung der Manövrierflächen |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praktische Hinweise | Besonders in Lagerhallen, Produktionsbereichen und Verwaltungsgebäuden anzuwenden. Anpassung an örtliche Gegebenheiten erforderlich. |
Erläuterung
Der Einsatz von Hubarbeitsbühnen im Innenbereich stellt besondere Anforderungen: Verkehrswege sind häufig eng, Regale oder Maschinen begrenzen den Arbeitsraum, und Böden haben begrenzte Tragfähigkeit. Nach TRBS 1111 müssen solche objektspezifischen Gefahren systematisch identifiziert und im Schutzkonzept berücksichtigt werden. Dazu zählen das Risiko von Kollisionen, das Versinken in empfindlichen Böden oder die Blockierung von Fluchtwegen. TRBS 1115 erweitert die Betrachtung auf Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen; Störungen von Sensoren, Fehlmessungen oder Manipulationen können zu Fehlfunktionen führen und müssen daher mit geeigneten Schutzmaßnahmen (z. B. redundante Sensorik, kontrollierter Zugang zu Steuerungen) abgesichert werden. Ein solides Indoor-Schutzkonzept ergänzt somit die allgemeinen Schutzmaßnahmen um spezifische örtliche Risiken und bildet einen Teil der Gefährdungsbeurteilung.
Indoor-Hubarbeitsbühnen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Elektrische Schaltpläne der Hubarbeitsbühne |
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung aller sicherheitsrelevanten elektrischen Systeme zur Fehlersuche, Wartung und Prüfung |
| Relevante Regelwerke | DGUV-G 308-002 |
| Wesentliche Inhalte | • Energieversorgung und Leistungsschalter |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praktische Hinweise | Ohne vollständige Schaltpläne sind Fehlersuche, Wartung und DGUV-Prüfungen kaum möglich. Die Pläne müssen aktuell, lesbar und am Gerät verfügbar sein. |
Erläuterung
Elektrische Schaltpläne machen die Struktur der Energieversorgung und der Sicherheitskreise transparent. Sie ermöglichen qualifizierten Fachkräften, bei Störungen sicher zu arbeiten, Gefahren zu erkennen und geplante Prüfungen nach DGUV-Grundsatz effektiv durchzuführen. Insbesondere bei Indoor-Bühnen müssen Steuer- und Sicherheitskreise redundant ausgelegt und gegen Manipulation geschützt sein. Die Pläne dokumentieren das Zusammenspiel von Sensoren, Steuerungen, Not-Stopps und der Energieversorgung. Sie sind Bestandteil der technischen Dokumentation und müssen bei Änderungen aktualisiert werden.
Maschinenzeichnung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Übersichtszeichnung der mobilen Arbeitsbühne |
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung aller funktionsrelevanten Baugruppen und sicherheitskritischen Komponenten zur Beurteilung der Einsatzgrenzen und des Aufbauortes |
| Relevante Normen | DGUV-Grundsatz 308-002, Maschinenrichtlinie 2006/42/EG |
| Pflichtinhalte | • Abmessungen und Bauform |
| Verantwortlich | Hersteller der Arbeitsbühne |
| Praxis-Hinweise | Die Zeichnung ist Grundlage für Einsatzplanung, Gefährdungsbeurteilung, Auswahl des Standortes und Prüfung der räumlichen Anforderungen (z. B. Durchfahrtshöhen, Bodenlasten). Sie dient außerdem als Nachweis bei Prüfungen durch befähigte Personen. |
Erläuterung
Die Übersichtszeichnung bzw. Maschinenzeichnung ist ein Bestandteil der technischen Unterlagen. Der DGUV-Grundsatz 308-002 fordert, dass tragende Teile, Lastaufnahmemittel, Fahrgestell, Abstützungen und Sicherheitseinrichtungen in Ansichten und Schnitten dargestellt werden und Abmessungen, Materialgüten sowie Lage und Anordnung der Antriebe, Bremsen und Schalter enthalten. Nur anhand dieser Informationen können Facility-Management-Teams beurteilen, ob die Bühne für den vorgesehenen Standort geeignet ist, ob die Standsicherheit gewährleistet ist und welche Bewegungsräume freigehalten werden müssen. Sie bildet somit die Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung und die spätere Prüf- und Wartungsplanung.
Schadensbericht
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Unfall- und Schadensbericht mobile Arbeitsbühne |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation von Unfällen, Beinaheereignissen und technischen Schäden; dient der Ursachenanalyse und der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung |
| Relevante Normen | BetrSichV § 3 und § 11, TRBS 1201 |
| Pflichtinhalte | • präzise Ereignisbeschreibung mit Datum, Ort und Art des Ereignisses |
| Verantwortlich | Arbeitgeber bzw. beauftragte Sicherheitsfachkraft |
| Praxis-Hinweise | Der Bericht ist Grundlage für die Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung und muss bei Betriebsunfällen unverzüglich erstellt werden. Neue Informationen aus dem Unfallgeschehen sind in die Gefährdungsbeurteilung zu übernehmen. Berufsgenossenschaften, Aufsichtsbehörden und Versicherungen verlangen diese Dokumentation; sie dient auch dem Nachweis der Sorgfaltspflicht gegenüber Beschäftigten. |
Erläuterung
Unfall- und Schadensberichte sind ein zentrales Instrument des Arbeitsschutzes. Sie ermöglichen, Ursachen systematisch zu analysieren und wiederkehrende Risiken zu vermeiden. Die BetrSichV verpflichtet den Arbeitgeber, neue Erkenntnisse aus Unfällen für die Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung zu nutzen. Nur durch lückenlose Dokumentation lassen sich technische Mängel identifizieren, organisatorische Abläufe verbessern und die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen überprüfen. Der Bericht trägt somit maßgeblich zur kontinuierlichen Verbesserung der Arbeitssicherheit bei.
Vorbereitung der Gefährdungsbeurteilung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Herstellerdokumente zur Gefährdungsbeurteilung für mobile Arbeitsbühnen |
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung aller technischen Informationen für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung gemäß BetrSichV |
| Relevante Normen | BetrSichV §§ 4–6 (Grundpflichten des Arbeitgebers), § 14 (Prüfung von Arbeitsmitteln), § 17 (Prüfaufzeichnungen) |
| Pflichtinhalte | • vollständige technische Daten (Typ, Tragfähigkeit, Antriebsart) |
| Verantwortlich | Hersteller (Bereitstellung) |
| Praxis-Hinweise | Ohne vollständige Herstellerunterlagen kann der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung nicht rechtskonform durchführen. Die Unterlagen dienen als Grundlage für Auswahl, Aufbau, Einsatz und Instandhaltung der Bühne. Sie müssen vor der ersten Inbetriebnahme vorliegen und für spätere Prüfungen aufbewahrt werden. |
Erläuterung
Die BetrSichV schreibt vor, dass Arbeitsmittel erst verwendet werden dürfen, nachdem der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen hat. Herstellerunterlagen liefern die technischen Parameter und Bedienungsanweisungen, anhand derer die Gefährdungen ermittelt und Schutzmaßnahmen festgelegt werden können. Sie enthalten auch Angaben zu Prüfintervallen und Wartungsmaßnahmen, die in den betrieblichen Prüfplan übernommen werden müssen. Ohne diese Daten ist weder eine sichere Auswahl des Arbeitsmittels noch eine rechtskonforme Risikobewertung möglich.
Dokumente (unvollständige Maschinen)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Spezielle technische Unterlagen für unvollständige Maschinen (Partly Completed Machinery) |
| Zweck & Geltungsbereich | Dokumentation für unvollständige Maschinen (Teilmaschinen) nach Maschinenrichtlinie; erforderlich, wenn das Arbeitsbühnenmodul in eine andere Maschine integriert oder baulich modifiziert wird |
| Relevante Normen | Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (Art. 13 und Anhang II), DGUV Test Information 14 |
| Pflichtinhalte | • Einbauerklärung: schriftliche Erklärung des Herstellers, dass die unvollständige Maschine den anwendbaren Anforderungen der Maschinenrichtlinie entspricht und nur in eine vollständige Maschine eingebaut werden darf |
| Verantwortlich | Hersteller der unvollständigen Maschine |
| Praxis-Hinweise | Diese Dokumente sind erforderlich, wenn eine mobile Arbeitsbühne als Modul in andere Anlagen integriert wird (z. B. Sonderaufbau, Energiezuführung). Die Einbauerklärung muss der Maschine bis zum endgültigen Einbau beiliegen und ist zehn Jahre aufzubewahren. Fehlen diese Unterlagen, darf das Modul nicht in Betrieb genommen werden. |
Erläuterung
Bei baulichen Veränderungen oder beim Einbau von Arbeitsbühnenmodulen in eine übergeordnete Anlage gelten sie als „unvollständige Maschinen“. Die Maschinenrichtlinie fordert hierfür eine Einbauerklärung, die bestätigt, dass das Modul den relevanten Sicherheitsanforderungen entspricht und nur in Verbindung mit einer vollständigen Maschine betrieben werden darf. Zusätzlich muss der Hersteller eine Montageanleitung liefern, in der der Einbau beschrieben und verbleibende Restrisiken benannt werden. Diese Unterlagen stellen sicher, dass beim Zusammenbau die Schutzfunktionen erhalten bleiben und keine neuen Gefährdungen entstehen.
Befähigung für mobile Arbeitsbühnen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Schulungsnachweis „Bediener mobiler Arbeitsbühnen“ |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der fachkundigen Bedienung gemäß DGUV-Information 208-019 und DGUV-Grundsatz 308-008; dient der Qualifizierung der Bedienpersonen und der Genehmigung ihres Einsatzes |
| Relevante Normen | DGUV-Information 208-019 Abschnitt 5.3, DGUV-Grundsatz 308-008 § 2 und § 3 |
| Pflichtinhalte | • Teilnahmebescheinigung über theoretischen Unterricht (rechtliche Grundlagen, Aufbau und Funktion, allgemeiner Betrieb, Sicherheit) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber (Organisation der Schulung, Dokumentation, Ausstellung der Beauftragung) |
| Praxis-Hinweise | Die DGUV-Information 208-019 fordert, dass Bedienpersonen mindestens 18 Jahre alt sind, über eine entsprechende Ausbildung verfügen und ihre Befähigung nachweisen. Ohne gültigen Schulungsnachweis und schriftliche Beauftragung dürfen Arbeitsbühnen nicht bedient werden; dies wird regelmäßig durch Berufsgenossenschaften und Auditoren kontrolliert. Für unterschiedliche Bauarten sind ggf. ergänzende Schulungen erforderlich. |
Erläuterung
Das Bedienen von mobilen Arbeitsbühnen birgt erhebliche Risiken. Deshalb dürfen Unternehmer nur Personen mit dieser Aufgabe betrauen, die das 18. Lebensjahr vollendet, theoretische und praktische Ausbildung absolviert und ihre Befähigung nachgewiesen haben. Der Schulungsnachweis umfasst eine schriftliche Beauftragung des Arbeitgebers sowie Nachweise über die bestandene Prüfung und ist stets mitzuführen. Er stellt sicher, dass Bedienpersonen die Funktionsweise der jeweiligen Bühne kennen, Gefährdungen erkennen und die notwendigen Schutzmaßnahmen anwenden können. Dies erhöht die Arbeitssicherheit und reduziert Unfallrisiken erheblich.
Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Ergebnisdokument der Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung, dass die Gefährdungsbeurteilung kontinuierlich aktualisiert wird und Veränderungen im Arbeitsumfeld oder am Arbeitsmittel berücksichtigt werden |
| Relevante Normen | BetrSichV § 3 (Gefährdungsbeurteilung), § 4 (Grundpflichten), § 11 (Besondere Betriebszustände), TRBS 1201 |
| Pflichtinhalte | • Datum der Überprüfung • Anlass der Überprüfung (z. B. Unfall, Ereignis mit Beinaheunfall, Änderung der Arbeitsbühne oder des Einsatzortes) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber (Durchführung und Dokumentation), unterstützende Sicherheitsfachkraft |
| Praxis-Hinweise | Die BetrSichV verlangt, dass die Gefährdungsbeurteilung vor erstmaliger Verwendung des Arbeitsmittels erstellt wird und bei neuen Erkenntnissen oder Ereignissen fortgeschrieben werden muss. Prüfungen und Kontrollen gemäß TRBS 1201 sind in die Dokumentation aufzunehmen. In der Praxis sollten jährliche Überprüfungen sowie anlassbezogene Aktualisierungen durchgeführt und im FM-Dokumentenmanagement archiviert werden. |
Erläuterung
Die regelmäßige Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung ist ein dynamischer Prozess: Sie muss immer dann aktualisiert werden, wenn sich die Arbeitsbedingungen ändern, neue Maschinen eingesetzt werden oder Unfälle neue Gefährdungen offenbaren. Der Arbeitgeber hat das Ergebnis dieser Überprüfung zu dokumentieren und dabei insbesondere Datum, Anlass und die geänderten Schutzmaßnahmen festzuhalten. Nur so lässt sich sicherstellen, dass die festgelegten Maßnahmen wirksam bleiben und an veränderte Situationen angepasst werden.
Arbeitsschutz
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Lieferantenbestätigung zur Arbeitsschutzkonformität |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis, dass die Lieferung von Arbeitsmitteln und Komponenten den geltenden Arbeitsschutzanforderungen entspricht und keine zusätzlichen Gefährdungen verursacht |
| Relevante Normen | DGUV-Vorschrift 1 § 5 (Vergabe von Aufträgen), Maschinenrichtlinie 2006/42/EG |
| Pflichtinhalte | • Schriftliche Bestätigung des Lieferanten, dass die gelieferten Arbeitsmittel die Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen und gemäß den Vorgaben des Arbeitsschutzes hergestellt wurden |
| Verantwortlich | Auftraggeber (Einholung der Bestätigung), Lieferant (Abgabe der Bestätigung) |
| Praxis-Hinweise | Der Auftraggeber muss dem Lieferanten schriftlich aufgeben, die Arbeitsschutzanforderungen zu beachten, wenn er Arbeitsmittel, Ausrüstungen oder Arbeitsstoffe liefern lässt. Diese Bestätigung wird in Ausschreibungen und Verträgen dokumentiert und dient bei Audits als Nachweis für regelkonforme Beschaffung. |
Erläuterung
Gemäß DGUV-Vorschrift 1 § 5 hat der Unternehmer bei der Vergabe von Aufträgen zur Lieferung von Arbeitsmitteln sicherzustellen, dass der Lieferant die einschlägigen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen einhält. Nur so kann gewährleistet werden, dass Arbeitsmittel mit CE-Konformitätserklärung und vollständiger Dokumentation in Verkehr gebracht werden und der Arbeitgeber seiner Auswahl- und Beschaffungspflicht gerecht wird. Diese Lieferantenbestätigung ist daher Bestandteil der Beschaffungsrichtlinien im Facility Management und verhindert, dass unsichere oder nicht konforme Produkte in den Betrieb gelangen.
